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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 09-Protokoll__13.07.2017.pdf

- S.74

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mehr als 20 % oder maximal 25 % herauskommen. Ohne Einigung wird einfach parzelliert und dann geht außer dem Bauen für
den Eigenbedarf überhaupt nichts anderes
mehr.
Nochmals bitte ich um Aufklärung, wie das
zu verstehen ist.
GR Mag. Krackl: Ich darf die Diskussion
aus dem Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte wiedergeben. Mein
Ansinnen war, den Anteil des förderungsnahen Wohnbaus flexibler zu gestalten und
damit die Möglichkeit zu haben, ihn zu vergrößern. Der Vorschlag wurde gemacht, eine 80:20-Regelung einzuführen - in diesem
Sinne, dass bei den 80 % der geförderte
und der förderungsnahe Wohnbau enthalten
sind. Es kam das Bedenken auf, dass die
Abgrenzung zu scharf sei. Also haben wir
den Prozentsatz gesenkt, aber die Formulierung "mehr als 75 %" gewählt.
Bei diesen Grundstücken ist es ja so, dass
der abgetretene Erschließungsanteil wesentlich höher ist als in anderen Gebieten.
Von 100 % Grundstücksfläche werden zwischen 27 % und 30 % für die Erschließung
abgezogen. Dementsprechend kamen wir
auf dieses Formel, damit das Ganze auch
flexibel gestaltet werden kann. Im Endeffekt
wird es ja mit den Beschlüssen des Gemeinderates und des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
festgelegt, wie man die Prozente wirklich
regelt. Es ist ja nicht so, dass man mit dieser Formulierung "mehr als 75 %" dann genau 75,01 % meint. Wir erhoffen uns einfach, die nötige Flexibilität zu bekommen,
um die politischen Ziele zu erreichen.
Sobald jemand Eigenbedarf geltend macht,
wird dieser vom frei finanzierten Anteil in
Abzug gebracht.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Wir haben vor
Jahren zahlreiche Gespräche mit dem zu
dieser Zeit noch bestehenden Unterausschuss Arzl geführt. Da kam auch schon die
gleiche Problematik auf. Auch damals
mussten wir erklären, dass man bei solchen
Zusammenlegungen nicht mehr von "seinem" bzw. "meinem" Grundstück sprechen
kann. Zumindest parzellenscharf wird es
das nicht mehr geben - außer zufällig. Die
Grundstücke werden quasi in einen Topf
geworfen.
GR-Sitzung 13.07.2017

Das war damals beim Unterausschuss Arzl
schon eine große Hürde und ist jetzt ebenfalls eine bei der Entwicklung des HarterhofGebietes.
GRin DIin Sprenger: Ich hoffe, ich kann etwas zur Klarheit beitragen. Zumindest versuchen will ich es.
Im § 31 Absatz 2 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) wird klar definiert, welche Flächen als Vorbehaltsflächen sozialer Wohnbau überhaupt in Anspruch genommen
werden können. Sie müssen entweder im
Eigentum des Bodenfonds, der Gemeinde
oder von einem Wohnbauträger, der sich
dem sozialen Wohnbau verschrieben hat,
sein. Im Absatz 3 dieses Paragraphen ist
geregelt, dass man auch Flächen in Anspruch nehmen kann, die einer/m privaten
EigentümerIn gehören. Damals hat man das
eingeführt, weil große Flächen gewidmet
worden sind, die aber dann nie für den
Wohnbau zur Verfügung gestellt wurden.
Auf diese Weise versuchte man ein Mittel
zu finden, um an diese Flächen heranzukommen. Es gibt aber noch die Regelung,
dass diese Flächen mindestens seit 15 Jahren gewidmet sein müssen, 50 % der Fläche muss im Privateigentum verbleiben und
das Grundstück muss mindestens
1.500 Quadratmeter groß sein.
Wenn wir nun die gesamte Fläche als Vorbehaltsfläche sozialer Wohnbau widmen,
dann würde das diesen Festlegungen widersprechen. Darüber gibt es auch eine
Aussage der Abteilung Verfassungsdienst
beim Amt der Tiroler Landesregierung . Ich
glaube auch, dass das der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, bekannt ist. Man sollte noch einmal nachfragen.
Ein geeignetes Instrument wäre sicher, sich
grundsätzlich festzulegen, im Falle einer
Widmung auf diesen Flächen sozialen
Wohnbau zu verwirklichen. Das kann man
mit Hilfe einer Vertragsraumordnung machen. Sonst haben wir ein Problem. Die
50:30:20-Regelung ist meiner Meinung
nach hier irrelevant, da der § 31 TROG zum
Tragen kommt. Ich bitte, dies zu berücksichtigen.
StR Gruber: Dieser Aspekt wurde in der
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwick-