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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 09_Kurzprotokoll_11.10.2018.pdf

- S.9

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13.

IV 10986/2018

3.

Überbrückungszuschüsse für
Studierende und NichtStudierende, Änderung von Beschlüssen
Notrechtsverfügung des Stadtsenates vom
08.08.2018:
Änderung des Gemeinderatsbeschlusses
Zahl IV 14781/2016 vom 17.11.2016
(Überbrückungszuschuss für Studierende):
1.

Die Stadtgemeinde Innsbruck führt im
Zusammenhang mit der vom Gemeinderat mit Wirkung vom
01.09.2016 beschlossenen Anwartschaft der Gewährung von Mietzinsund Annuitätenbeihilfen von 3 Jahren
für Studierende einen Überbrückungszuschuss ein. Den Überbrückungszuschuss können bedürftige
Studierende in Anwendung der Richtlinien laut Anlage beantragen, welche
bereits Mietzins- oder Annuitätenbeihilfe bezogen haben, bei der Stellung
eines Folgeansuchens aber die 3jährige Anwartschaft noch nicht erfüllen. Der Überbrückungszuschuss wird
auf Antrag jeweils für ein Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anwartschaft in zwei Tranchen jeweils für
das laufende Kalenderjahr ausbezahlt.
Die Bedeckung erfolgt aus
Vp. 1/480010-757270, laufende
Transferzahlung an Private, Ersatzzahlung.

Änderung der zugehörigen Richtlinien,
Absatz 6:
2.

Für das erste Ansuchen auf den
Überbrückungskostenzuschuss gewährt die Stadt 50 %, für das zweite
Ansuchen 30 % der Bemessungsgrundlage. Der Überbrückungszuschuss wird auf Antrag jeweils für ein
Jahr, längstens bis zur Erfüllung der
Anwartschaft in zwei Tranchen jeweils
für das laufende Kalenderjahr ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt nach
Prüfung des Antrages auf das inländische Konto des/der Studierenden.

Änderung der Richtlinien, Absatz 6:
GR-Sitzung 11.10.2018

Der Antrag auf Überbrückungskostenzuschuss kann rückwirkend ab
01.09.2016 und frühestens für den
Monat des Auslaufens der Mietzinsbeihilfe gestellt werden. Bemessungsgrundlage für den Überbrückungskostenzuschuss ist die zuletzt
gewährte Höhe der Mietzinsbeihilfe.
Diese bisher gewährte Beihilfe wird
künftig als Überbrückungskostenzuschuss gewährt. Ansprüche bis € 30,- gelangen nicht zur Auszahlung. Der
Überbrückungszuschuss wird auf Antrag jeweils für ein Jahr, längstens bis
zur Erfüllung der Anwartschaft in zwei
Tranchen jeweils für das laufende Kalenderjahr ausbezahlt.

Vorstehende Beschlussfassung im Stadtsenat vom 08.08.2018 gemäß Notrechtsverfügung § 33 Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) wird zur
Kenntnis genommen.
14.

IV 14239/2018
Änderung der Richtlinien der
Mietzinsbeihilfe - Kenntnisnahme

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, 8 Stimmen):
Antrag des Stadtsenates vom 03.10.2018:
Die von der Landesregierung in der Sitzung vom 05.09.2018 beschlossenen Änderungen der Richtlinie über die Gewährung der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe,
betreffend:
-

Einführung einer tirolweit einheitlichen
Anwartschaftszeit (Hauptwohnsitz
durchgehend seit mindestens zwei
Jahren oder insgesamt 15 Jahre
Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde)

-

Verbesserung der Zumutbarkeitstabelle (Anhebung Freibetrag, Einführung Familienregelung)

-

Erhöhung der sozialen Treffsicherheit
bei Studierenden (das Einkommen
der Eltern wird berücksichtigt)