Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 10-November.pdf

- S.136

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- 1598 -

Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf
von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden ergänzenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.
Hier geht es um eine Straßenfluchtadaptierung für ein kleineres Projekt.

25.

III 2908/2003
Bebauungsplanentwurf Nr. IN - B13, Innsbruck - Innenstadt, Bereich östlich Sterzinger Straße, gemäß § 56
Abs. 3 TROG 2001
------------------------------------------------------------------GR Ing. Krulis: Während der gesetzlichen Auflagefrist sind
zum gegenständlichen Bebauungsplanentwurf keine Stellungnahmen eingegangen.
Hinsichtlich der erforderlichen Verträge ist festzustellen, dass
der Projektsicherungsvertrag unterzeichnet vorliegt. Der Dienstbarkeitsvertrag zwischen Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), "Hotel am Bahnhof"
Errichtungs GesmbH & Co KG sowie der Stadtgemeinde Innsbruck wird
noch verhandelt bzw. ist noch nicht abgeschlossen.

Der Bau- und Projekt-Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat
einstimmig:
B: Antrag des Bau- und ProjektAusschusses vom 9.10.2003:
Der Bebauungsplanentwurf Nr. IN - B13, Innsbruck - Innenstadt, Bereich
östlich Sterzinger Straße, gemäß § 56 Abs. 3 TROG 2001 wird beschlossen.

GR-Sitzung 20.11.2003