Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 10-November.pdf
- S.150
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Der Beginn des Schuljahres 2003/2004 hat gezeigt, dass es bei der Sicherheit und bei der Betreuung der Schulwege in Innsbruck weit reichende Probleme gibt. Es gibt immer wieder Anfragen verschiedener Schulen bei der
Bundespolizeidirektion, welche bereits Zivildiener einsetzt.
Neben der steigenden Unfallstatistik bei Schulwegunfällen mit
Kinder und Jugendlichen ist es auch der Innsbrucker Exekutive nicht möglich, dem Wunsch mehrerer Schulen und Elternorganisationen an Schulwegüberwachungen flächendeckend und zu verschiedenen Tageszeiten
nachzukommen.
Grundsätzlich ist gemäß § 94d Punkt 20 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) die Gemeinde in ihrem Wirkungskreis (Gemeindestraßen) für die Durchführung der Schulwegsicherung zuständig. Auf allen anderen Straßen wäre die Bundespolizeidirektion Innsbruck gemäß § 95
Abs. 1 lit. h Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zuständig. Tatsächlich
wird in der Stadt Innsbruck die Schulwegsicherung auf allen Straßen durch
die Polizei durchgeführt. Hierzu werden Zivildiener und Exekutivbeamte
eingesetzt.
Derzeit können auf Grund des Personalstandes und anderer
Aufgaben nicht alle erforderlichen und erwünschten Schulwegüberwachungen im Stadtgebiet von der Exekutive durchgeführt werden.
Um Kindern einen sicheren Schulweg zu gewährleisten, könnte ein mehrstufiges Modell konzipiert werden, wie es zum Beispiel in der
Stadt Steyr praktiziert wird:
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Schulwegsicherung durch Schülerinnen und Schüler:
Eine Schulleitung ist ermächtigt, geeignete Schülerinnen und Schüler
als Schülerlotsen namhaft zu machen, die diese Aufgaben übernehmen.
Schulwegsicherung durch Erwachsene:
Der Stadtgemeinde Innsbruck bzw. die Bundespolizeidirektion Innsbruck kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung eines Kindergartens oder einer Schule geeignete Personen wie Pensionistinnen
und Pensionisten oder Studentinnen und Studenten mit der Sicherung
eines Schulweges betrauen.
Schulwegsicherung durch Zivildiener:
GR-Sitzung 20.11.2003