Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Protokoll_05.11.2015.pdf

- S.75

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Haftungserklärung im Betreff auf den vorherigen Almpachtvertrag,
Zl. III-4.030/2011, und somit auf die Mutter des jetzigen Bestandnehmers bezogen hat und nicht auf den letztgültigen Vertrag, welcher im
IV. Quartal des Jahres 2013 abgeschlossen worden ist.
Laut Stellungnahme vertrete das Referat Liegenschaftsangelegenheiten in dieser Sache die Rechtsauffassung, dass die Bezugnahme im
Betreff der Bankgarantie auf die falsche Geschäftszahl rechtlich nicht
von Bedeutung sei.
6.2 Möslalm
Pachtverhältnis

Mit StS-Beschluss vom 17.11.2010 wurde der Almpachtvertrag aus
dem Jahr 2005, betreffend die Alm- und Gastwirtschaft der Möslalm an
den bisherigen Pächter um weitere acht Jahre verlängert. Der zum
Prüfungszeitpunkt gültige Almpachtvertrag datiert vom 16.04.2011 und
hat das Pachtverhältnis rückwirkend am 01.01.2011 begonnen.

Pachtzins

Der gegenwärtige Pachtzins ist mit jährlich netto € 4.300,00 festgelegt
sowie Wertbeständigkeit vereinbart worden.
Dazu hielt die Kontrollabteilung fest, dass der im Jahr 2005 vereinbarte
Pachtzins von € 4.000,00 unter Berücksichtigung der seinerzeitig festgelegten Wertsicherungsmodalitäten für das Wirtschaftsjahr 2010 einen Wert von € 4.364,00 erreicht hatte. Für den Zeitraum vom Jänner
2005 bis Dezember 2009 ermittelte die Kontrollabteilung eine Indexsteigerung von rd. 9,10 %. Auf Grund dessen zeigte sich die Kontrollabteilung über die Festsetzung eines (reduzierten) Pachtzinses im
gegenwärtigen Pachtvertrag von netto € 4.300,00 verwundert, wenngleich ein indexierter Betrag von netto € 4.364,00 als Mindestentgelt
verrechenbar gewesen wäre.

Verwaltungskostenbeitrag

Nach Durchsicht der Unterlagen für die Vorschreibungen betreffend die
Jahre 2011 bis 2014 hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass die
IISG auf die Einhebung eines Verwaltungskostenbeitrages gemäß Beschluss des StS vom 24.02.2010 verzichtet hat.

Verwaltungsaufwandspauschale

Im Hinblick auf die Vorschreibung und Einhebung einer einmaligen
Verwaltungsaufwandspauschale konstatierte die Kontrollabteilung,
dass im gegenständlichen Vertrag keine Entschädigung bezüglich des
Aufwandes für die Vertragserrichtung und -ausfertigung der Stadt Innsbruck aufgenommen worden ist. Demzufolge hat diese fehlende vertragliche Regelung Mindereinnahmen in Höhe von € 300,00 zur Folge.

Vertragsgebühr

Hinsichtlich der Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte (Almpachtvertrag
Möslalm) stellte die Kontrollabteilung fest, dass der Obliegenheit –
Vermerk auf der Vertragsurkunde – nicht nachgekommen ist.
6.3 Eigenjagdgebiet „Höttinger Alm“

Pachtverhältnis

Auf Grund des StS-Beschlusses vom 21.06.2006 hat die Stadt Innsbruck das Jagdausübungsrecht an der städtischen Eigenjagd Höttinger
Alm mit Pachtvertrag vom 12.07.2006, auf die Dauer von 10 Jahren
vergeben. Das Pachtverhältnis begann rückwirkend mit 01.04.2006
und endet somit am 31.03.2016.

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Zl. KA-02044/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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