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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 10-Protokoll_05.11.2015.pdf

- S.96

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Im Anhörungsverfahren informierte die betroffene Dienststelle die Kontrollabteilung, dass die Absicht besteht die Empfehlung zu verwirklichen, wobei die budgetäre Umsetzung noch mit der MA IV FinanzWirtschafts- und Beteiligungsverwaltung abgesprochen wird.
Stundensätze –
neuerliche Kalkulation –
Empfehlung

Im Bereich der Einnahmen waren die Leistungserlöse die finanziell
umfangreichste Position dieses Unterabschnitts. Die Leistungserlöse
werden hierbei einerseits unterteilt in eine Post 810000 Leistungserlöse, die für die Budgetierung und Verrechnung von Leistungen gegenüber Dritten herangezogen wird und andererseits in eine Post 810009
Leistungserlöse für den umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch. Die
Rechnungslegung der beiden genannten Voranschlagsposten fußt auf
die Kalkulationsgrundsätze des Stadtsenatsbeschlusses vom
06.05.2009 (III 5470/2009-SB) und kommt lt. den vorliegenden Prüfungsunterlagen auch bei den Dienststellen des Straßenbetriebes und
der Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung. Darüber hinaus beinhaltet die Kalkulation u. a. auch einen Verrechnungszuschlag, der jedoch
nicht bei stadtinternen Verrechnungen oder gegenüber stadteigenen
Betrieben schlagend werden soll.
Eine rechnerische Überprüfung der ursprünglichen Stundensätze war
für die Kontrollabteilung mit dem vorliegenden Datenmaterial nicht
durchführbar. Weiterführende Nachforschungen brachten das Ergebnis, dass auch der Mitarbeiter der MA IV, der die ursprüngliche Berechnung durchführte, den Rechengang nicht mehr rekonstruieren
konnte. Die Kontrollabteilung empfahl daher, die Stundensätze neuerlich zu berechnen, um die Nachvollziehbarkeit der Kalkulation sicherzustellen. Sollte bei der Neuberechnung eine Abweichung zu den verrechneten Sätzen auftreten, empfahl die Kontrollabteilung einen neuerlichen Beschluss im Stadtsenat herbeizuführen.
Dazu merkte die geprüfte Dienststelle an, dass das Amt für Grünalgen
Kontakt mit der MA IV aufnehmen wird, da diese die ursprüngliche Kalkulation durchgeführt hat.

Verrechnungszuschlag – Empfehlung

Bei den von der Kontrollabteilung ausgehobenen Rechnungen wurde
bei sämtlichen 100 %igen Tochtergesellschaften kein Zuschlag verrechnet. Die Ausnahme bildeten mehrere Rechnungen an die Innsbrucker Soziale Dienste GmbH. Bei dieser Gesellschaft, die ebenfalls im
Alleineigentum der Stadt Innsbruck steht, wurde der Aufschlag mehrmals hinzugerechnet. Die Kontrollabteilung empfahl, zukünftig bei der
Rechnungslegung ein besonderes Augenmerk auf die Zuschlagsverrechnung zu legen und in diesem Sinne der selbst auferlegten Zurechnungslogik des Aufschlages nachzukommen.
Das Amt für Grünanlagen wird laut Stellungnahme Maßnahmen
setzen, um eine weitere Minimierung der Fehlerquote im Rahmen der
Zuschlagsverrechnung zu erreichen.

Schriftliche Vereinbarung mit IIG & Co KG –
Empfehlung

Die Vorschreibungen an die IIG & Co KG betrafen im Jahr 2014 rd. 80
% des finanziellen Volumens der oben beschriebenen Post 810000
Leistungserlöse für die Verrechnung gegenüber Dritter. Der Kontrollabteilung lag ein Vereinbarungsentwurf zwischen der IIG & Co KG und

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Zl. KA-07578/2015

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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