Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 10_Kurzprotokoll_15.11.2018_gsw.pdf

- S.7

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-7-

gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016,
wird beschlossen.
Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 TROG
unter der aufschiebenden Bedingung,
dass dem parallel vorgelegten Flächenwidmungsplan die nach § 67 Abs. 2 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
20.

Einbringung und Behandlung
von dringenden Anträgen

20.1

GfGR/157/2018

20.2

GfGR/158/2018
Prüfung der Einrichtung eines
Drogenkonsumraums (ALI,
NEOS, GERECHT, GRÜNE,
FRITZ)

Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Stadt Innsbruck schließt sich der Empfehlung der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle (EMCDDA) an und beauftragt die Prüfung, Planung, Entwicklung, sowie den Betrieb eines Drogenkonsumraums in Innsbruck.
Depaoli, Mayer, Mag.a Klingler-Newesely,
Dr.in Krammer-Stark, Onay und
Mag.a Seidl; alle eigenhändig

Umwidmung Blasius-HuberStraße 4 (GR Depaoli)

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, 8 Stimmen):

Der Gemeinderat möge beschließen:

Dem von ALI, NEOS, GERECHT, GRÜNE
und FRITZ eingebrachten dringenden Antrag wird die Dringlichkeit zuerkannt.

Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck möge dringend beschließen, dass die Umwidmung des Areals Blasius-HuberStraße 4 für das geplante Low-BudgetHotel als "Großbeherbungsbetrieb" etc.
umgehend versagt wird, mit dem Zweck,
die Verhandlungsposition des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck gegenüber der
österreichischen Bundesforste AG bzw.
des zuständigen Bundesministeriums zu
stärken, mit dem Ziel, dass das Areal für
leistbares Wohnen genützt wird.
Depaoli, eigenhändig
Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, ALI,
FRITZ und GERECHT, 11 Stimmen):
Dem von GR Depaoli eingebrachten dringenden Antrag wird die Dringlichkeit nicht
zuerkannt, weshalb der Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
zugeführt wird.

Abänderungsantrag von GR Mag. Krackl
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Stadt Innsbruck schließt sich der Empfehlung der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle (EMCDDA) an und beauftragt die umfassende Prüfung über die
rechtliche Zulässigkeit eines Drogenkonsumraumes. Neben den üblichen rechtlichen Beurteilungen hausintern, werden
ergänzend Stellungnahmen des Justizund Innenministeriums sowie der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Innsbruck (zB: Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie) eingeholt.
Mag. Krackl, eigenhändig
Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ und ALI,
9 Stimmen):
Der von GR Mag. Krackl eingebrachte
Abänderungsantrag wird angenommen.

GR-Sitzung 15.11.2018