Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 11-Dezember-Teil2-Budget.pdf
- S.176
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- 1876 -
Dies ist ein sehr wichtiger Punkt, der das Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 1976 (SOG) vom normalen Denkmalschutzgesetz unterscheidet. Beim Denkmalschutz geht es vor allem um die Erhaltung von architektonisch kulturell, historisch und künstlerisch bedeutenden Gebäuden.
Hingegen wird beim Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 1976 (SOG) vor
allem darauf abgezielt, dass die Wirkung des Erscheinungsbildes, also das
Stadt- und Ortsbild, in seinem typischen Aussehen erhalten bleibt. Das ist
maßgeblich und schützenswert. Es ist dies mehr ein Ensembleschutz als
Denkmalschutz.
Das heißt aber auch gleichzeitig, dass in diesen Schutz- und
Erhaltungszonen architektonisch weniger bedeutende Gebäude zu erhalten
sind, sofern Änderungen das Gesamtbild verfälschen können. Es ist
schwierig Neu-, Um- und Anbauten durchzuführen, da dies alles nach dem
Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 1976 (SOG) durch bestimmte Bedingungen etwas erschwert wird.
Wie komme ich jetzt eigentlich auf das Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 1976 (SOG)? In den Sitzungen des Gemeinderates hat es
diesbezüglich immer wieder Debatten gegeben und zwar im Zusammenhang mit Neubauten und Abbruchprojekten, die sich in den Schutz- und
Erhaltungszonen befinden. Es wurde immer wieder die Zweckmäßigkeit
des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes 1976 (SOG) in Frage gestellt.
Naturgemäß prallten diesbezüglich stets gegensätzliche Meinungen aneinander.
Einigen war das Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 1976
(SOG) zu wenig wirkungsvoll, andere sehen darin eine Beschränkung architektonischer Freiheit und Gestaltungsmöglichkeiten. Ich darf vielleicht
anmerken, dass in den letzten Jahren insbesondere in den Erhaltungszonen
Neubauten bewilligt wurden, die dieser angeblichen Beschränkung sehr
krass entgegenstehen. Moderne Architektur war bisher trotz Stadtkern- und
Ortsbildschutzgesetz 1976 (SOG) auch möglich und es kann eigentlich niemand etwas dagegen haben, wenn abstruse Bauvorhaben und Änderungswünsche nicht zur Ausführung kommen.
Ein Kollektiv im Sinne einer sinnvollen Stadtentwicklung und
Stadtplanung, gerade im historischen Bereich, ist zweckmäßig und not-
GR-(Budget-)Sitzung 4.12.2003