Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 11-Dezember-Teil2-Budget.pdf
- S.177
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- 1877 -
wendig. Wie immer die Standpunkte sind, wurde eine Änderung der Reform des alten Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes 1976 (SOG) moniert,
zumal die Änderung der Tiroler Bauordnung (TBO) aus dem Jahr 2001 ohnehin einige Punkte obsolet macht.
Seit Oktober 2003 gibt es nun ein neues Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG) und ich möchte kurz auf die wesentlichsten Änderungen, ohne konkreten Anlassfall bzw. ohne zu wissen, wie es
sich in der Praxis gestalten wird, hinweisen. Ein wesentlicher Punkt, der
den Wünschen der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, und des zuständigen Stadtrates Dr. Gschnitzer, entspricht, ist das Ziel des neuen Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetzes 2003 (SOG), über die reine Erhaltungsverpflichtung
hinaus, auch im Bereich der Gestaltung tätig werden zu können.
Das heißt, wenn neu gebaut oder geändert werden soll, muss
dies unter bestimmten gestalterischen Voraussetzungen erfolgen. Das sind
Voraussetzungen, die das Erscheinungsbild der schützenswerten Gebiete
nicht negativ beeinträchtigen. Es klingt dies nach sehr großzügigen Interpretationsmöglichkeiten, aber immerhin ist damit der Wille nach architektonischer Weiterentwicklung explizit formuliert, um damit auch neuen, ökonomischen, sozialen, aber auch gesellschaftlichen wie bautechnischen
Bedingungen und Bedürfnissen gerecht werden zu können. Dies ist ein Anspruch, der an sich nicht neu ist, aber im alten Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 1976 (SOG) bis jetzt nicht verankert war.
Eine weitere Änderung ist, dass es keine Erhaltungs- und
Schutzzonen mehr gibt. Es gibt keine Unterteilung mehr, sondern es gibt
nur mehr Schutzzonen, die wiederum in Kern- und Randbereiche unterteilt
sind. Das kommt mir etwas komisch vor, da man der gleichen Sache einfach einen anderen Titel gibt.
Wesentlich erscheint mir, dass außerhalb von Schutzzonen die
Möglichkeit besteht, so genannte charakteristische Gebäude festzulegen,
die den gleichen Schutzbestimmungen wie charakteristische Gebäude innerhalb der Schutzzonen unterliegen. Man kann auch nach außen bestimmte Gebäude unter Schutz stellen. Diese unterliegen den gleichen Bedingungen, also erschwerter Abbruch, erschwerte Neu-, Um- und Anbauten und
natürlich auch entsprechender Förderung.
GR-(Budget-)Sitzung 4.12.2003