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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_01.12.2016.pdf

- S.12

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d)

die Leistungen des Vereines maßgeblich über mehr als drei Monate im Laufe eines Kalenderjahres eingeschrMkt werden und dadurch wesentliche Interessen der Gemeinden (ohne
Bezirk Lienz) betroffen sind ;

e)

sich

die

Einkommens-

und

Vermögensverhaltnisse

des

Vereines

dauerhaft infolge

Förderungen und/oder Zuwendungen von dritter Seite in der Weise bessern , dass dadurch der
laufende Betrieb zur Gänze finanz iell abgedeckt werden kann ;
f)

sich die Ein kommens- und Vermögensverhaltnisse des Vereines infolge von Ausfallen von
Förderungen/Zuwendungen derart verschlechtern, dass die Finanzierung nicht mehr sichergestellt werden kann ;

g)

über das Vermögen des Vereines der Konkurs verhMgt oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet oder ein Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen oder die Zwangsverwaltung
angeordnet wird .

2.

Vor Vertragsauflösung durch die Gemeinden (ohne Bezirk Lienz)

ist in den Punkten 1.

lit. abis e folgende Verfahren durchzuführen:
Die Subventionsgeber teilen dem Verein mittels eingeschriebenen Briefes mit, welcher Auflösungsgrund vorliegen soll. Der Verein hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen dazu
Stellung zu nehmen . Liegt für die Subventionsgeber trotz dieser Stellungnahme und eines Gespraches ein Auflösungsgrund vor, so können sie die Vereinbarung mittels eingeschriebenen
Briefes mit sofortiger Wirksamkeit aufkündigen .

3.

Der Verein ist berechtigt, diese Vereinbarung jederzeit einseitig mittels eingeschriebenen
Briefes mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklaren , wenn die Subventionsgeber nach
Eintritt der Falligkeit trotz schriftlicher Mahnung mindestens zwei Monate mit der vereinbarten
Zahlung im Rückstand sind , der Verein aufgelöst wird oder die Gesamtfinanzierung nicht mehr
gesichert ist.

VIII.
1.

Allgemeine Bestimmungen:

Behörde im Sinne dieser Vereinbarung sind die Bezirksverwaltungsbehörden (ausgenommen
Bezirk Lienz).

2.

Die nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten
sowie Befugnisse wahrend der amtlichen Verwahrung in den jeweiligen Tierheimen hinsichtlich von Fundtieren im Sinne des Punktes I. kommen ausschließlich den obgenannten
Behörden (ausgenommen Bezirk Lienz) zu.

3.

Änderungen und Erganzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform.

4.

Als Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Schwierigkeiten wird das
sachlich zuständige Gericht in Innsbruck festgelegt.
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