Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2016
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_01.12.2016.pdf
- S.11
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2. Die Vertragsparteien sind bereit, nach vorhergehender Terminvereinbarung für Besprechungen ,
die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen , zur Verfügung zu stehen . Der Verein
verpflichtet sich dazu binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe des Terminwunsches durch die Subventionsgeber.
3. Der Verein erklärt sich damit einverstanden , dass den Subventionsgebern oder von ihnen beauftragten Organen zur Sicherung des Förderungszweckes und zur überwachung der Einhaltung der
in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen jederzeit nach vorheriger Terminvereinbarung
Einsicht in sämtlichen Unterlagen, Bücher und Belege, die für die Prüfung der Finanzgebarung
erforderlich sind, sowie Zutritt zu den Beratungs- und Büroräumlichkeiten gewährt werden . Bei
personenspezifischen Aufzeichnungen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Darüber hinaus ist bei diesen Aufzeichnungen die Anonymität der Klientinnen zu gewährleisten.
über Verlangen sind Originalrechnungen, Lohnkontoblätter etc. in Höhe der gewährten Förderung
vorzulegen .
Insbesondere stimmt der Verein der Prüfung durch die Rechnungshöfe des Landes und des
Bundes sowie durch das Kontrollamt der Stadt Innsbruck zu. Von dieser Prüfungsbefugnis sind
ausdrücklich sowohl gegenwärtige (Privatstiftung "Tierschutz" Tirol - gemeinnützige Privatstiftung"
zu FN 426950v) als auch künftige Privatstiftungen des Vereines erfasst.
4. Der Verein verpflichtet sich, auf seinen Publikationen anzugeben , dass er von den Subventionsgebern gefördert wird . Diesbezüglich sind die jeweiligen Vorgaben der Subventionsgeber gesondert einzuhalten .
VI.
Dauer der Vereinbarung
Die gegenständliche Vereinbarung beg innt mit 01.01 .2017 und wird für die Dauer von zwei Jahren (bis
31.12.2018) abgeschlossen .
VII .
Vorzeitige Vertragsauflösung, Subventionsrückforderung
1. Die Subventionsgeber sind berechtigt, diese Vereinbarung jederzeit einseitig mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirksamkeit für aufgelöst zu erklären und bei den
nachstehenden Anlassfällen lit. abis lit. b bereits ausbezahlte Förderungen zurückzufordern, wenn
a)
die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet wurde;
b)
der Bezug der Förderung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder
Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde;
c)
Tätigkeitsberichte und Abrechnungen nicht ordnungsgemäß vorgelegt werden und/oder eine
überprüfung erschwert oder vereitelt wird;
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