Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.13
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5. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
5.1
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen haben sich grundsätzlich an den
Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV
1997) und des vierten Abschnittes des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 i. d. F. LGBI.
Nr. 76/2014 zu orientieren . Im Falle der Übertragung dieser Aufgaben an einen Verwaltungshelfer sind dafür alternativ die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgeblich.
5.2
Die Wirtschaftsführung hat sich in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht am Vorbild
der Wirtschaftsführung einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der
§§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu orientieren.
5.3
Das externe Rechnungswesen hat insbesondere eine Vermögens- und Schuldenrechnung nach Maßgabe des § 16 Abs . 1 VRV 1997 zu enthalten. Im Fall der Übertragung dieser Aufgaben an. einen Verwaltungshelfer sind dafür alternativ die handelsrechtlichen Grundsätze für die Jahresabschlusserstellung (§§ 189 ff UGB) maßgeblich.
5.4
Das interne Rechnungswesen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung nach Maßgabe der Richtlinien zu Erstellung von Kostenrechnungen für Gemeinden des österreichischen Städtebundes und des österreichischen Gemeindebundes und eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellte Gebühren-, Entgelt- und gegebenenfalls
Tagsatzkalkulation umfassen .
6. Mittelbindung bei Auflösung und Wegfall des begünstigten Zweckes
6.1
Die Mittel des gemeinnützigen Betriebs mit marktbestimmter Tätigkeit dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6.2
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .
6.3
Bei Auflösung des Betriebs oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes ist das nach
Abdecken der Passiven verbleibende Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden . Soweit wie möglich soll es
dabei einer Einrichtung zufallen, die gleiche oder ähnliche begünstigte Zwecke wie
dieser Betrieb verfolgt.
Innsbruck, am ........... .
Gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art
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Satzung Museen und Bibliotheken