Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.14
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BRUCK
Satzung für gemeinnützigen Betrieb
Kinder- und Schulbetreuung Stadt Innsbruck
Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom ................... ..... für den gemeinnützigen Betrieb "Kinder- und Schulbetreuung Stadt Innsbruck" folgende Satzung
beschlossen:
1. Gemeinnütziger Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit
Die für die Kinder- und Schulbetreuung bestimmten Einrichtungen der Stadt Innsbruck werden als gemeinnütziger Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung eingerichtet. Der gemeinnützige Betrieb "Kinder- und Schulbetreuung
Stadt Innsbruck" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Sitz der
Stadt Innsbruck.
2. Aufgaben und Zwecke des gemeinnützigen Betriebs mit marktbestimmter Tätigkeit
2.1
Der Betrieb, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a. das Wohl der Kinder sowie ihre der zeitgemäßen Pädagogik entsprechende Erzieb.
c.
d.
e.
f.
g.
2.2
hung und Betreuung ;
die Unterstützung berufstätiger und nicht berufstätiger Eltern bei der Betreuung ihrer
Kinder;
die Optim ierung von Synergien der zusammengeschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen und Betreuungseinrichtungen für Schülerinnen und Schüler;
Fortschritt und Weiterentwicklung in Bildungspolitik und Pädagogik;
die Vertretung der Interessen der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen ;
eine zeitgemäße und Grundsätzen der modernen Pädagogik entsprechende Kinderund Jugendfürsorge;
die Sicherung der Versorgung mit Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen.
Diese Aufgaben und Zwecke sind planmäßig, sparsam, wirtschaftlich , zweckmäßig
und ausschließlich im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu erfüllen.
3. Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zielsetzung
3.1
Der Zweck des gemeinnützigen Betriebs soll durch folgende ideelle Mittel erreicht
werden :
a. Betrieb von Kindergärten , Schülerlnnen-Horten und anderen Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
b. Vorträge , andere Informationsveranstaltungen und Versammlungen ;
c. Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Familien, Wanderungen und Ausflüge ;
d. Herausgabe von Publikationen;
e. Öffentlichkeitsarbeit.
3.2
Der Zweck des gemeinnützigen Betriebs soll durch folgende materielle Mittel erreicht
we rden :
a. Leistungsvergütungen und -entgelte;