Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.15
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Elternbeiträge;
Subventionen;
Verkaufserlöse z. B. von Eintrittskarten und Druckwerken;
Vermögensverwaltung, insbesondere Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte , Einnahmen
aus Beteiligungen und Einnahmen aus Nutzungsüberlassungen
Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen.
4. Organisation des Betriebs mit marktbestimmter Tätigkeit
4.1
Die Bürgermeisterin besorgt selbstständig die laufende Geschäftsführung des Betriebs . Sie kann die laufende Geschäftsführung des Betriebs Mitgliedern des Stadtsenats, Gemeindebediensteten oder Verwaltungshelfern übertragen. Die Mitglieder
des Stadtsenats oder Gemeindebediensteten sind verpflichtet, die ihnen von der Bürgermeisterin übertragenen Geschäfte nach deren Anordnungen mitverantwortlich zu
besorgen . Beauftragte Verwaltungshelfer besorgen als privatrechtliche Unternehmungen die ihnen übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung .
4.2
Die Bürgermeisterin besorgt im Zusammenwirken mit Gemeinderat und Stadtsenat
die über die laufende Geschäftsführung (Punkt 4.1) hinausgehende Geschäftsführung
des Betriebs. Als Vorsitzende des Gemeinderates und des Stadtsenates obliegen ihr
die Vorbereitung und die Vollziehung der auf den Betrieb Bezug habenden Beschlüsse des Gemeinderats und des Stadtsenats.
4.3
Die Bürgermeisterin vertritt in den Angelegenheiten des Betriebs die Gemeinde nach
außen. Urkunden, mit denen die Gemeinde in den Angelegenheiten des Betriebs privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind von der Bürgermeisterin gemeinsam
mit zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderats zu unterfertigen. In der Urkunde ist
der Beschluss des Gemeinderats oder des Stadtsenats anzuführen . Über die Berechtigung zur Unterfertigung von Geschäftsstücken in Angelegenheiten des Betriebs
durch Gemeindebedienstete entscheidet die Bürgermeisterin.
4.4
Der Bürgermeisterin stehen grundsätzlich das Weisungsrecht und die Dienstaufsicht
über alle für den Betrieb und im Betrieb tätigen Gemeindebediensteten zu . Die Bürgermeisterin ist aber berechtigt, diese Agenden ganz oder zum Teil an einen Verwaltungshelfer zu übertragen (siehe Punkt 4.1).
4.5
Dem Gemeinderat sind die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten
und die Überwachung des gemeinnützigen Betriebs mit marktbestimmter Tätigkeit
vorbehalten . Er setzt den Voranschlag (Wirtschaftsplan) fest, beschließt über Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen, genehmigt den Rechnungsabschluss (die Jahresrechnung) und beschließt Vorgänge,
die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen .
4.6
Dem Stadtsenat wird unbeschadet der Vorberatung und AntragsteIlung in allen der
Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten die Beschlussfassung in allen nicht dem Gemeinderat und der Bürgermeisterin vorbehaltenen Angelegenheiten übertragen.
4.7
Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Innsbrucker Stadtrechts 1975 i. d. F.
LGBI. Nr. 76/2014 bleiben unberührt und gehen dieser Satzung vor.
5. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
5.1
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen haben sich grundsätzlich an den
Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV
1997) und des vierten Abschnittes des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 i. d. F. LGBI.
Gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art
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Satzung Kinder- und Schulbetreuung