Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 11-Kurzprotokoll_03_12_2015.pdf
- S.87
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Kostenübernahme
Rehabilitationsmaßnahmen
Nach den Bestimmungen des TRG hat das Land Tirol die aus der Vollziehung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, soweit sie
nicht durch Kostenbeiträge des Behinderten, durch die Anrechnung
von Pflegegeld oder durch Mittel aus dem vermögensrechtlichen Anspruch des Behinderten gegenüber einem Dritten gedeckt sind
(§ 26 Abs. 1 TRG). Allerdings haben die Gemeinden dem Land Tirol
jährlich einen Beitrag in Höhe von 35 % zu den vom ihm zu tragenden
Kosten zu leisten und ist dieser von der Landesregierung auf die Gemeinden nach deren jeweiliger Finanzkraft aufzuteilen.
8.2 SchulassistentInnen-Richtlinie
SchulassistentInnenRichtlinie
Mit der Richtlinie des Landes Tirol über die Förderung von Hilfskräften
für Kinder mit Behinderung in Landesschulen – SchulassistenInnenRichtlinie (Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 31.08.2010) ist
insbesondere die finanzielle Beteiligung des Landes Tirol an den Kosten für den Ersatz von Schulhelfern für behinderte Kinder geregelt.
Kostenübernahme
Schulhelfer
Unter anderem impliziert die gegenständliche Richtlinie, dass die
Schulhelfer bei jener Gemeinde nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 anzustellen und zu entlohnen sind, der die
Erhaltung der besuchten Schule obliegt.
Inwieweit die Betreuungskosten der schulpflichtigen Kinder mit Behinderung auf die Wohnortgemeinde überwälzt werden, ist lt. Richtlinie
zwischen den betroffenen Gemeinden zu vereinbaren.
Zuschuss zur
Finanzierung der
Personalkosten
Schulhelfer
Den Gemeinden wird jedenfalls ein Zuschuss für jede nachgewiesene
(Betreuungs-)Stunde gewährt, die im Rahmen des Schulbetriebes erbracht wird. Gemäß der in Rede stehenden Richtlinie wird der jeweiligen Schulerhalterin ab dem Schuljahr 2010/2011 ein Betrag in Höhe
von € 15,77 pro tatsächlich geleisteter Stunde vergütet.
Die Kosten für die nicht geleisteten Stunden (bspw. Krankheit Schüler/Schulhelfer) sowie die Bezahlung der Schulhelfer in den Ferien,
Feiertagen etc. stellen Aufwendungen des Schulerhalters dar. Dieser
Teil der Personalausgaben wird vom Land Tirol nicht abgegolten.
Betreuungsausmaß
Das Ausmaß an gewährten Betreuungsstunden bzw. das maximale
Stundenausmaß pro anspruchsberechtigtem Schüler wurde ab dem
oben genannten Schuljahr von einst 13,33 Stunden auf 23,00 Stunden
pro Schulwoche erhöht.
8.3 Schulhelfer
Nachvollzug der
Einnahmen und
Ausgaben
Der Nachvollzug bzw. die Rechnungskontrolle der Einnahmen (Zuschüsse Land Tirol) und Ausgaben (Personalkosten ISD) erwies sich
bis einschließlich dem Schuljahr 2013/14 als überaus schwierig und
zeitaufwändig und war in der meist fragmentarischen Dokumentation
sowie mehrheitlich unvollständigen Aktenverwaltung begründet.
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Zl. KA-07476/2015
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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