Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 11-Oktober.pdf

- S.110

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Regelung ab
Dezember 2007 –
Empfehlung

Der Auskunft des Geschäftsführers der ISD folgend, gelangen „Therapeutische Taschengelder“ seit Dezember 2007 nur mehr im Rahmen
des unmittelbaren Betriebes der Wohnungsloseneinrichtungen für Hilfsdienste in geringfügigem Ausmaß (€ 50,00 pro Woche) und unter Berücksichtigung der Vorgaben der TGKK zur Auszahlung.
Dennoch empfahl die Kontrollabteilung, geeignete Kontrollmechanismen in diesem Bereich zu ergreifen, damit künftig die Einhaltung der
von der TGKK vorgegebenen Geringfügigkeitsgrenze sichergestellt werden kann und in Hinkunft aus diesem Titel keine Betragsnachzahlungen
mehr zu erwarten sind.
Im Anhörungsverfahren informierte der Geschäftsführer, dass die mit
dem „Therapeutischen Taschengeld“ befassten Dienststellen der ISD
den strikten Auftrag hätten, sich an das mit der TGKK abgestimmte
Wochenlimit im Ausmaß von € 50,00 zu halten. Außerdem würde über
die ausbezahlten Gelder von Seiten des Bereiches Wohnungslosenhilfe
in periodischen Abständen eine schriftliche Aufstellung an die Geschäftsführung geliefert, wodurch der von der Kontrollabteilung ausgesprochenen Empfehlung Rechnung getragen werde.
2 Gesellschaftsrechtliche Aspekte
2.1 Allgemeine Bemerkungen

Rechtsform

Die mit Notariatsakt vom 25.10.2002 errichtete Gesellschaft firmiert
unter „Innsbrucker Soziale Dienste GmbH“. Sie wird in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt und hat ihren Sitz
in Innsbruck. Die Gesellschaft wurde am 04.12.2002 unter der laufenden Nummer FN 229386 h im Firmenbuch eingetragen. Es handelt sich
bei Heranziehung der entsprechenden Schwellenwerte um eine große
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 Abs. 3 UGB.

Gemeinnützigkeitsstatus Die ISD wurde als „gemeinnützige GmbH“ gegründet, was insbesonde-

re mit steuerrechtlichen Vorteilen, wie bspw. der Befreiung von der
Körperschaftsteuer, der Kommunalsteuer und der Gesellschaftsteuer
verbunden ist. Eine gemeinnützige GmbH durfte allerdings gemäß den
Richtlinien der Finanzverwaltung nicht die geringste begünstigungsschädliche Tätigkeit (mit Gewinnerzielungspotential) entfalten. Die ISD
war daher gezwungen, die öffentlich zugänglichen Heimcafés sowie die
Produktion und Lieferung von Schüler- bzw. Kindergartenessen und das
Catering für Dritte an ihr 100 %iges Tochterunternehmen, die
„ISD-Gastronomie Dienstleistungs GmbH“ (ISD-Gastro), auszugliedern.

Wartungserlass des BMF
zu den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001
vom 06.04.2010

Zl. KA-05050/2010

Mit dem unlängst veröffentlichten Wartungserlass des BMF zu den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 vom 06.04.2010 wurde u.a. auch der
Inhalt der Rz 1391 der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 in der Weise
geändert, als dass nun bei gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigten (gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften „schädliche Tätigkeiten“ (wie z.B.
der Betrieb eines öffentlichen Cafés durch ein in Form einer GmbH geBericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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