Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf
- S.131
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Zudem werden die Gebäude Gramartstraße 104, 106 und 108 sowie die Zufahrtsstraße
zu diesen Gebäuden dieser Parkzone zugeordnet.
Ausgenommen hiervon ist die Höhenstraße zwischen dem Vogelhüttenweg und dem
Zugangsweg zum Höttinger Steinbruch (Klettergarten).
Die Abgabepflicht besteht dort täglich in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung an der Amtstafel folgenden Tag,
spätestens jedoch mit Anbringung der in § 2 Abs. 5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006
vorgeschriebenen Hinweise in Kraft. Bereits vorab darf auf Antrag die pauschale Entrichtung
der Parkabgabe bewilligt werden. Diese Bewilligungen gelten ab In-Kraft-Treten dieser
Verordnung in der in der Anlage II, Ziffer 4), beschriebenen Parkzone.
Für den Gemeinderat:
Mag.a Martina Norz
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