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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf

- S.182

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Im unterzeichneten Mietvertrag war für die Kontrollabteilung eine im Zusammenhang mit dem vereinbarten Mietzins enthaltene Bestimmung
auffallend. Demnach war für den Fall, dass die Vermieterin (also die
Stadt) bis spätestens 31.12.2017 einseitig auf ihre Kündigungsmöglichkeit bis 31.12.2021 verzichtet, eine Erhöhung des aktuellen Mietzinses
um einen konkreten Betrag pro m² der in Bestand gegebenen Fläche
vorgesehen. Sollte das Bestandverhältnis auch über den 31.12.2021
hinaus fortgesetzt werden, ohne dass es von Seiten der Stadt zu einer
Kündigung kommt, war ab 01.01.2022 eine neuerliche Erhöhung des
Mietzinses vorgesehen.
Die Durchsicht des bei der IISG elektronisch geführten Bestandnehmeraktes zeigte nämlich, dass zwischen der Stadt Innsbruck als Vermieterin
und dem Bestandnehmer im Jahr 2013 – auf der Grundlage des
StS-Beschlusses vom 30.01.2013 – ein Zusatz zum Mietvertrag unterzeichnet worden ist. In diesem Mietvertragszusatz verlängerte die Stadt
Innsbruck ihren Kündigungsverzicht gegenüber dem Bestandnehmer um
weitere 10 Jahre – sohin bis zum 31.12.2029.
Vor dem Hintergrund dieser im Jahr 2013 vorgenommenen Verlängerung des Kündigungsverzichtes der Stadt Innsbruck zeigte sich die Kontrollabteilung darüber verwundert, dass von der bestandszinsvorschreibenden IISG eine Erhöhung des Mietzinses – wie in der aufgezeigten
Vertragsbestimmung des ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrages –
offenbar nicht vorgenommen worden ist.
Die Kontrollabteilung empfahl dem zuständigen Amt für Präsidialangelegenheiten (Referat Liegenschaftsangelegenheiten) der MA I, in Zusammenarbeit mit der IISG in diesem aufgezeigten Fall eine Abklärung vorzunehmen. Gegebenenfalls ist die bestehende Bestandszinsvorschreibung der IISG entsprechend der in Geltung stehenden Vertragsbestimmung zu erhöhen. Weiters ist die für 01.01.2022 vertraglich festgeschriebene neuerliche Erhöhung des Mietzinses von der IISG terminlich
in Evidenz zu halten.
Vom Amt für Präsidialangelegenheiten wurde in der dazu abgegebenen
Stellungnahme berichtet, dass mit dem Bestandnehmer und der IISG
zwecks entsprechender Mietzinserhöhung im Sinne der Empfehlung der
Kontrollabteilung Kontakt aufgenommen worden ist.
8.3 Ausschüttung zur Abdeckung Pensionslast 2005
Beschluss des
Stadtsenates vom
14.09.2005

Der Stadtsenat ermächtige in seiner Sitzung vom 14.09.2005 das Amt
für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV,
„aus den Restmitteln des Sonderdepots Gestellungsbetrieb – Immobilienveranlagung einen Betrag von € 4,3 Mio. an den Gestellungsbetrieb zwecks Abdeckung der dort anfallenden aktuellen Pensionsverpflichtungen für den Zeitraum
Oktober 2005 bis Feber 2006 zu transferieren“.

Aus finanzwirtschaftlichen Überlegungen (gute Entwicklung der im Spezialfonds enthaltenen Veranlagungen) wurde damals vorgeschlagen, im
Jahr 2005 anstelle einer Veräußerung von Spezialfondsanteilen die benötigten Geldmittel aus seinerzeit ebenfalls im Rahmen von Wertpapierdepots (bei der Stadt Innsbruck) veranlagten Restmitteln aus der Immobilienveranlagung zu finanzieren.
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Zl. KA-07390/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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