Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf

- S.238

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Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens







einem Monat bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von
mindestens zwei Jahren
zwei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von
mindestens vier Jahren
drei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von
mindestens sechs Jahren
vier Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von
mindestens acht Jahren
fünf Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von
mindestens zehn Jahren
sechs Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von
mindestens zwölf Jahren

Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht auch nur so lange, als nicht ein
Anspruch auf Geldleistungen für die neuerliche Ausübung einer ebensolchen
Funktion in der Stadt Innsbruck, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen
Union vorliegt. Weiters besteht kein Anspruch auf Bezugsfortzahlung, wenn
ein Anspruch auf Geldleistungen für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder aus
einer Pension besteht.
Der Anspruch besteht auch dann nicht, wenn ein Anspruch auf eine Geldleistung, wie im letzten Absatz beschrieben, deswegen nicht besteht, weil der
Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder ein Anspruch auf Pension
deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hierfür erforderlichen und auch zulässigen Antrag nicht gestellt hat.
Desweiteren sind einer Bezugsfortzahlung ähnliche Leistungen aus einer
früheren Tätigkeit nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften (z. B.
Mandatar/in im Nationalrat oder Landtag, Regierungsmitglied im Land oder
Bund) auf den konkreten Anspruch auf Bezugsfortzahlung anzurechnen (das
heißt, wer schon einmal Bezugsfortzahlungen in Anspruch genommen hat,
bekommt diese angerechnet).
Konkrete Auskunft im Zusammenhang mit Mag.ª Sonja Pitscheider kann auf
Grund der Datenschutzgrundverordnung und des Personenschutzes keine
gegeben werden.
Die nach der Gemeinderatswahl 2018 eingelangten Anträge von ehemaligen
amtsführenden Stadtsenatsmitgliedern wurden gesetzeskonform abgewickelt.
Frage 2:

Welche betragliche Höhe erreichten allenfalls im Sinne von Frage 1 entrichtete
entgeltwerte Leistungen jeweils?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

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