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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf

- S.294

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Frage 5:

Wie beurteilen Sie den Wortlaut des Plakats im Hinblick auf die Kompetenzordnung des B-VG und das geltende österreichische Fremden- und Strafrecht?

Antwort:

Wie bereits in der Anfragebeantwortung im Juli 2018 ausgeführt, als unproblematisch. Meinungsäußerungen von AmtsträgerInnen auch abseits der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind üblich und Teil gelebter demokratischer Praxis.

Frage 6:

Wie beurteilen Sie die Auswirkungen des Aushangs eines Plakats, das die geltende Rechtsordnung bzw. die Vollzugspraxis von Behörden des Bundes aushöhlt, auf die Bevölkerung?

Antwort:

Wie bereits in der Anfragebeantwortung im Juli 2018 ausgeführt, höhlt ein
Transparent weder Vollzugspraxis noch Rechtsordnung aus.

Frage 7:

Wer hat die Aufhängung des Plakats zum Frauenvolksbegehren veranlasst?

Antwort:

Es wurde kein Plakat zum Frauenvolksbegehren aufgehängt.

Frage 8:

In welchem Zeitraum wurde das Plakat zum Frauenvolksbegehren ausgehängt?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 7.

Frage 9:

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anbringung bzw. die Veranlassung zur
Anbringung des Plakats zum Frauenvolksbegehren?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 7.

Frage 10:

Ist Ihnen bewusst, dass Sie kraft Amtes zu einer neutralen Ausübung der Verwaltung verpflichtet sind? Falls ja, wie rechtfertigen Sie dann parteipolitische Propaganda am Rathausgebäude?

Antwort:

Es wurde ein neutrales Transparent, das auf die Eintragungswoche aller drei
Volksbegehren hingewiesen hat, aufgehängt. Dieses soll auch in Zukunft
neutral für alle kommenden Volksbegehren verwendet werden.

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