Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13.12.2018.pdf
- S.294
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Frage 5:
Wie beurteilen Sie den Wortlaut des Plakats im Hinblick auf die Kompetenzordnung des B-VG und das geltende österreichische Fremden- und Strafrecht?
Antwort:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung im Juli 2018 ausgeführt, als unproblematisch. Meinungsäußerungen von AmtsträgerInnen auch abseits der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind üblich und Teil gelebter demokratischer Praxis.
Frage 6:
Wie beurteilen Sie die Auswirkungen des Aushangs eines Plakats, das die geltende Rechtsordnung bzw. die Vollzugspraxis von Behörden des Bundes aushöhlt, auf die Bevölkerung?
Antwort:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung im Juli 2018 ausgeführt, höhlt ein
Transparent weder Vollzugspraxis noch Rechtsordnung aus.
Frage 7:
Wer hat die Aufhängung des Plakats zum Frauenvolksbegehren veranlasst?
Antwort:
Es wurde kein Plakat zum Frauenvolksbegehren aufgehängt.
Frage 8:
In welchem Zeitraum wurde das Plakat zum Frauenvolksbegehren ausgehängt?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 7.
Frage 9:
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anbringung bzw. die Veranlassung zur
Anbringung des Plakats zum Frauenvolksbegehren?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 7.
Frage 10:
Ist Ihnen bewusst, dass Sie kraft Amtes zu einer neutralen Ausübung der Verwaltung verpflichtet sind? Falls ja, wie rechtfertigen Sie dann parteipolitische Propaganda am Rathausgebäude?
Antwort:
Es wurde ein neutrales Transparent, das auf die Eintragungswoche aller drei
Volksbegehren hingewiesen hat, aufgehängt. Dieses soll auch in Zukunft
neutral für alle kommenden Volksbegehren verwendet werden.
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