Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 11-Protokoll_13_11_2014_gsw.pdf

- S.52

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 11-Protokoll_13_11_2014_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2014
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 737 -

referat; die Mag.-Abt. III, Tiefbau; die Wirtschaftskammer Tirol {WKO} Innsbruck; die
Kammer für Arbeiter und Angestellte {AK}
Tirol, Innsbruck; die Tiroler Rechtsanwaltskammer, Innsbruck; allenfalls noch weitere)
eingeholt werden.
Auch die Behörde gibt, gestützt auf die eingelangten Stellungnahmen, eine zusammenfassende Stellungnahme, ob aus ihrer
Sicht die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage,
Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder
Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn
und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, es erfordert, eine 30 km/h- Geschwindigkeitsbeschränkung
im jeweiligen Bereich zu verordnen oder
nicht, ab.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
wird dem Ausschuss für Umwelt, Energie
und Mobilität vorgelegt. Die Beschlussfassung erfolgt im Gemeinderat.
In weiterer Folge leitet die Mag.-Abt. III,
Straßenverkehr und Straßenrecht, dann
nach den Bestimmungen des § 44 Abs. 1
StVO die notwendigen Schritte ein, damit
die Verordnung kundgemacht werden kann.
Zu Frage 3.: In Bezug auf diese Frage kann
ausgeführt werden, dass jedes Ansuchen
auf eine 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung im Einzelfall genauestens nach
den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens von der Mag.-Abt. III,
Straßenverkehr und Straßenrecht, überprüft
wird.
Dazu werden die örtlichen Gegebenheiten
anhand der Gesetzeskommentare unter die
gesetzlichen Voraussetzungen subsumiert
und wird dann eine Abwägung getroffen, ob
nach Ansicht der Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, und den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die geplante Maßnahme umgesetzt
werden kann oder nicht.
Bei der einzelfallbezogenen Prüfung zieht
die Mag.-Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht, auch verschiedene Kriterien hinzu, welche sich mit den Jahren bewährt
haben. Darunter fällt beispielsweise die
GR-Sitzung 13.11.2014

Lärm- und Schadstoffminderung in Wohngebieten durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Es wird von der Mag.-Abt. III,
Straßenverkehr und Straßenrecht, auch die
Meinung vertreten, dass eine erhöhte
Rücksichtnahme auf die schwächeren
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer maßgeblich zur Verbesserung
der Verkehrssicherheit und zu einer Erhöhung der Lebensqualität beiträgt.
Es wird nochmals festgehalten, dass
sämtliche 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen vom Gemeinderat beschlossen wurden und werden.
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.07.2010:
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand
aller Dienststellen zur Erstellung dieser Beantwortungsvorlage beträgt sechs Stunden
(davon entfallen drei Stunden auf die Mag.Abt. I, Geographisches Informationssystem
{GIS}, und drei Stunden auf die Mag.Abt. III, Straßenverkehr und Straßenrecht).
Eine Kopie der Anfragebeantwortung gemäß Bericht des Büros des Magistratsdirektors vom 10.11.2014 zur Anfrage von
GR Haager sowie Mitunterzeichnerinnen
und Mitunterzeichnern vom 16.10.2014
wurde den Klubs und den nicht einem Klub
angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am
Beginn der Sitzung des Gemeinderates zur
Verfügung gestellt.