Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 11-Protokoll_13_11_2014_gsw.pdf
- S.51
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Zu Frage 2.: Nach § 43 Abs. 1 lit. b. Straßenverkehrsordnung (StVO) hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn
und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit
oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder
die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die
Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder
Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der
Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes
oder wenn und insoweit es die Sicherheit
eines Gebäudes oder Gebietes und/oder
der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen
zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halteoder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen.
Nach § 44 Abs. 1 StVO sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus
den folgenden Absätzen nichts anderes
ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder
Bodenmarkierungen kundzumachen und
treten mit der Anbringung dieser Zeichen in
Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG
1950) festzuhalten. Parteien im Sinne des
§ 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen
Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu
gestatten.
Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 StVO bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen
sowie die Hinweiszeichen "Autobahn", "Ende der Autobahn", "Autostraße", "Ende der
Autostraße", "Einbahnstraße", "Ortstafel",
"Ortsende", "Internationaler Hauptverkehrsweg", "Straße mit Vorrang", "Straße ohne
Vorrang", "Straße für Omnibusse" und
"Fahrstreifen für Omnibusse" in Betracht.
Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung
von im § 43 StVO bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot
oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien,
Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrüberfahrtmarkierungen in Betracht.
Nach § 94 f Abs. 1 StVO ist vor Erlassung
einer Verordnung, außer bei Gefahr im VerGR-Sitzung 13.11.2014
zuge und bei Verordnungen nach § 43
Abs. 1a StVO, die Autobahnen betreffen,
anzuhören:
a)
Die Stadt Innsbruck als Vorkaufsberechtigte des Grundstückes 766/41 in
EZ 702, Grundbuch 81112 Igls, im bücherlichen Eigentum der Gemeinnützingen Hauptgenossenschaft des Siedlerbundes regGenmbH stimmt der Begründung von Wohnungseigentum und
dem Verkauf der nachstehenden Wohnungseigentumseinheiten an ihre bisherigen Mieterinnen bzw. Mieter zu:
1. die betroffene Gemeinde
2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll,
diese Behörde,
3. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden,
die gesetzliche Interessensvertretung dieser Berufsgruppe;
b)
von der Gemeinde (94 c und d):
1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde erstrecken soll,
diese Behörde,
2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden,
die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
Die Erlassung einer Verordnung setzt sich
aus einer Reihe von Komponenten zusammen, deren Summe erst die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bewirkt: Willensbildung
durch die Behörde, Kundmachung durch
den Straßenerhalter und ortsübliche Verlautbarung.
Das Verwaltungsverfahren zur Erlassung
einer Verordnung über eine 30 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung läuft wie folgt ab:
Auf Antrag oder von Amts wegen wird das
Ermittlungsverfahren durchgeführt, in welchem Stellungnahmen der Fachdienststellen und Systempartner (einzelfallbezogen
zu ermitteln, jedoch jedenfalls die Mag.Abt. III, Verkehrsplanung, Umwelt; das
Stadtpolizeikommando Innsbruck, Verkehrs-