Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 11-September.pdf

- S.57

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 11-September.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2011
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 637 -

Damit kann sich das Fahrzeug unter anderem während der Standzeiten ohne laufenden Motor klimatisieren und kühlen. Die
PV-Module werden im Winter zur Flächenheizung, was eine Arbeitserleichterung bei
der Schneeräumung bringt.

-

die Erhaltung zusammenhängender
Erholungsräume,

-

die Bewahrung erhaltenswerter Ortsund Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen
der Schutzumfang,

Das System ist modular auf jede Busgröße
erweiterbar und nicht nur für Citybusse
einsetzbar.

die Ausnahmen,
die Abwägungspflicht zwischen
stadtgestalterischer und ökologischer Bedeutung sowie diesen
entgegenstehenden anderen öffentlichen und privaten Interessen,

Im Sinne der Energiestrategie der Stadt
Innsbruck, wäre das ein weiteres schönes
Leuchtturmprojekt, zumal damit Photovoltaikanlagen gut sichtbar durch die Stadt
fahren würden.
Mag.a Schwarzl e. h.

die Vornahme von Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen
sowie

26.4

das Verfahren selbst

I-OEF 130/2011
Baumschutzsatzung, Verordnungsermächtigung durch das
Land Tirol zwecks Erlassung einer Baumschutzverordnung
(GRin Mag.a Schwarzl)

GRin Mag.a Schwarzl: Ich stelle folgenden
Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
1.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ersucht die Tiroler
Landesregierung, durch entsprechende Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) anknüpfend
an die Ziele der örtlichen Raumordnung, gemäß § 27 TROG, Gemeinden zu ermächtigen, in ihrem Wirkungsbereich Baumschutzsatzungen
verordnen zu können.

Dabei sind ausgehend von den Zielen der
örtlichen Raumordnung gemäß § 27 (2)
lit. a), h) i) und l) Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG), lautend auf

festzulegen.
2. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck wird im Falle einer
entsprechenden Verordnungsermächtigung durch das Land Tirol eine solche Baumschutzverordnung erlassen,
die sich an bestehenden Baumschutzsatzungen anderer Städte, wie
etwa Salzburg, Wien und Freiburg,
orientiert.
3.

Sollte seitens des Landes Tirol binnen
eines halben Jahres keine Bereitschaft zu einer derartigen Verordnungsermächtigung signalisiert werden, wird die Stadt Innsbruck eine
Baumschutzsatzung in Form einer
Selbstbindung für den eigenen städtischen Baumbestand erarbeiten.

Mag.a Schwarzl e. h.

-

die ausgewogene Anordnung und
Gliederung des Baulandes im Hinblick
auf die Erfordernisse des Schutzes
des Landschaftsbildes ...,

Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung
der heimischen Artenvielfalt, eines ausgewogenen Naturhaushaltes, des örtlichen
Kleinklimas, eines gesunden Wohnumfeldes und zur Sicherung des typischen
Orts- und Landschaftsbildes, ist der sorgsame und wertschätzende Umgang mit
dem Baumbestand in der Stadt notwendig.

-

die Erhaltung ökologisch besonders
wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder
naturnaher Landschaftselemente und
Landschaftsteile,

Etliche österreichische und deutsche Städte (unter anderem unsere Partnerstadt
Freiburg) haben daher auf Basis von jeweiligen Landesgesetzen Baumschutzverordnungen/Satzungen erlassen.

GR-Sitzung 22.9.2011