Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 11-September.pdf

- S.58

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- 638 -

Ziel derartiger Verordnungen/Satzungen
ist nicht die Erhaltung jedes Baumes an
jedem Standort um jeden Preis, sondern
vor allem die Interessensabwägung zwischen den oben genannten Baumfunktionen, die im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegen sind und diesen oftmals
entgegenstehenden anderen öffentlichen
sowie privaten Interessen.
Das heißt, dem Stadtbaum wird ein über
seinen Brennholzwert hinausgehender,
seinen ökologischen und stadtgestalterischen Aufgaben gerecht werdender Wert
beigemessen. Das soll einerseits zu einem
sorgsameren Umgang mit den Stadtbäumen bei der Baumpflege bzw. bei der Gestaltung ihres direkten Umfeldes (Wurzelund Kronenumfeld) führen, das abwägungslose Entfernen von Bäumen verhindern und im Falle von Baumentfernung
nach erfolgter Interessensabwägung zu
Ersatzpflanzungen bzw. zur Entrichtung
von Ausgleichabgaben führen.
Wie den vorliegenden Beispielen zu entnehmen ist, enthalten derartige Baumschutzsatzungen natürlich auch Ausnahmen, wie zum Beispiel für Obstgärten, und
für Bäume geringen Stammumfangs oder
Kronendurchmessers usw., die ohne weiteres entfernt werden dürfen.
Baumschutzsatzungen sind somit nicht
Baumschutz um des Baumschutzes Willen, sondern Instrumente, die ökologischen Systemen den ihnen angemessenen Wert zukommen lassen und Interessensabwägungen vornehmen.
In Tirol fehlt derzeit der rechtliche Rahmen, der es Gemeinden ermöglichen würde, in ihrem Wirkungsbereich solche Verordnungen zu erlassen. Unter den derzeit
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, könnte die Stadt Innsbruck lediglich
eine Art Selbstverpflichtung eingehen, die
allerdings nur auf den öffentlichen Baumbestand der Stadt Innsbruck anwendbar
wäre.
Im Sinne einer wirklich effektiven Baumschutzsatzung, wäre daher eine entsprechende Verordnungsermächtigung im
Rahmen eines Landesgesetzes notwendig.
Da das Tiroler Naturschutzgesetz explizit
nicht in geschlossenen Ortschaften gilt,
GR-Sitzung 22.9.2011

erscheint eine entsprechende Verortung
einer derartigen Verordnungsermächtigung in den Bestimmungen über die örtliche Raumordnung gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) als zielführend.
26.5

I-OEF 131/2011
Fortschreibung des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO), Augenmerk auf Innenhöfe (GRin Mag.a Schwarzl)

GRin Mag.a Schwarzl: Ich stelle folgenden
Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
1.

Im Rahmen der Fortschreibung des
Örtlichen Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) möge den Innenhöfen in
der Stadt Innsbruck besonderes Augenmerk geschenkt werden.

Dabei sollen:
1.1 Eine Bestands- und Zustandsanalyse
der Innenhöfe in Gebieten mit Blockrandbebauung - eventuell im Rahmen
der Vergabe einer oder mehrerer Diplomarbeiten - erstellt werden;
1.2 Das Freihalten, Begrünen bzw. Grünerhalt und allenfalls Hofentkernung
im Örtlichen Raumordnungskonzept
(ÖROKO) verankert werden;
1.3 Festlegung, wonach der ruhende motorisierte Individualverkehr (MIV) von
der Oberfläche fernzuhalten ist;
1.4 Festlegung, wonach allfällige unvermeidliche unterirdische Einbauten
(zum Beispiel Tiefgaragen) mit einer
ökologisch wirksamen Vegetationsschicht zu überschütten sind und
1.5 Festlegung, wonach ein ökologisch
wirksamer Mindestanteil an gewachsenem Boden (Regenwasserversickerung) zu sichern ist.
2.

In einem interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsteam (Stadtplanung/Grünplanung/Soziologie/Recht/
Moderation), sollen die rechtlichen,
sozialen und gesellschaftlichen Voraussetzungen für die Verbesserung
der Situation der Innsbrucker Innenhöfe im Bereich der Blockrandbebau-