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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.29

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

21.7.

BRUCK

Die vom anderen Vertragsteil verfassten Dokumentationen und Bautagesberichte sind der
Stadt Innsbruck nachweislich

spätestens binnen

14 Tagen zu

übergeben. Die

Dokumentation und die in die Bautagesberichte eingetragenen Vorkommnisse gelten als
von der Stadt Innsbruck bestätigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der
Übergabe schriftlich oder per E-Mail Einspruch erhoben wird. Im Falle eines Einspruches
ist umgehend eine einvernehmliche KlarsteIlung der beeinspruchten Eintragungen
anzustreben.
21.8.

Hat der andere Vertragsteil eine Dokumentation nicht vorgenommen, ist er verpflichtet,
auf seine Kosten jene Maßnahmen zu treffen, die eine nachträgliche Dokumentation der
erbrachten Leistungen und der Aufmaße ermöglichen.

22,

Versicherungen

22.1.

Der andere Vertragsteil hat die mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
verbundenen Risiken durch Versicherungen ausreichend abzudecken (insbesondere
durch

eine

Haftpflichtversicherung

mit

einer

angemessenen

Deckungssumme,

mindestens jedoch das 10-fache der Auftragssumme), und zwar mit der Bestimmung,
dass der Stadt Innsbruck im Schadensfall die Entschädigung auszubezahlen ist.
22.2.

Die

Stadt

Innsbruck

ist

berechtigt,

den

Nachweis

über

einen

ausreichenden

auftragsbezogenen Versicherungsschutz des anderen Vertragsteiles zu fordern.
22.3. Bei Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Versicherungsdeckung ist der andere
Vertragsteil verpflichtet, der Stadt Innsbruck jeden daraus erwachsenden Nachteil
uneingeschränkt zu ersetzen.

23.

Gefahrtragung

23.1.

Bis zur Übernahme der gesamten Leistung durch die Stadt Innsbruck trägt der andere
Vertragsteil in jedem Fall die Gefahr für seine (erbrachten) Leistungen. Darunter fallen
insbesondere Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl.

23.2. Dies gilt auch für beigestelIte Materialien oder sonstige Gegenstände, die der andere
Vertragsteil vertragsgemäß von der Stadt Innsbruck oder von Dritten übernommen hat,
sowie für die Gefahr des Transportes.

24.

Probe betrieb

24.1 . Sofern dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, ist vor der Übernahme auf
Kosten und Risiko des anderen Vertragsteiles ein Probebetrieb durchzuführen.

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