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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.30

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der La ndeshauptstadt Innsbruck

BRUCK

24.2. Vor der Durchführung sind der Stadt Innsbruck die für den Probe betrieb und die
Überwachung

erforderlichen

Unterlagen,

insbesondere

die

Bedienungs-

und

Betriebsanleitungen, vorzulegen.

25.

Übernahme der Leistung

25.1.

Der

andere

Vertragsteil

hat

die

Stadt

Innsbruck

nach

vertragsgemäßer

Leistungserbringung zur Übernahme der Leistung aufzufordern. Vor bzw. spätestens bei
der

Übernahme

sind

der

Stadt

Innsbruck

sämtliche

Unterlagen

(z.B.

Bedienungsanleitungen, Bestandspläne, Bescheide) vorzulegen, andernfalls die Stadt
Innsbruck berechtigt ist, die Übernahme abzulehnen. Eine gesonderte Vergütung der
Unterlagen erfolgt nicht, außer es ist vertraglich anderes geregelt.
25.2. Eine förmliche Übernahme gilt als vereinbart, wenn die Vertragsteile nichts anderes
festgelegt haben. Die förmliche Übemahme erfolgt bei einem gemeinsamen Termin. Das
Ergebnis wird schriftlich festgehalten (Übernahmeprotokoll) und ist von den Vertragsteilen
zu unterfertigen. Im Übernahmeprotokoll werden insbesondere Mängel sowie eine
Fristsetzung für deren Behebung, Überschreitungen der Leistungsfrist und damit
einhergehende Vertragsstrafen sowie allfällige Restarbeiten aufgenommen.
25.3.

Soweit dies nach Art und Umfang der Leistung durchführbar ist, hat der andere
Vertragsteil diese in Betrieb zu nehmen und die Mitarbeiterinnen der Stadt Innsbruck
entsprechend einzuschulen. Betriebsstoffe sind bis zur Übernahme vom anderen
Vertragsteil auf dessen Kosten bereitzustellen .

25.4.

Wenn der andere Vertrag steil zur förmlichen einvernehmlich vereinbarten oder zur von
der Stadt Innsbruck mangels Einvernehmen vorgegebenen Übernahme nicht erscheint,
kann die Stadt Innsbruck die Übernahme auch in Abwesenheit des anderen Vertragsteiles
durchführen. In diesem Fall wird das Ergebnis der Übernahme (Übernahmeprotokoll) dem
anderen Vertragsteil mitgeteilt. Nimmt der andere Vertragsteil nicht binnen einer Frist von
14 Tagen schriftlich oder per E-Mail zum Übernahmeprotokoll Stellung, gelten die
getroffenen Feststellungen als anerkannt.

25.5.

Ist eine formlose Übernahme vereinbart, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn die Stadt
Innsbruck die Leistung vorbehaltslos in ihre Verfügungsmacht übernommen hat.

25.6. Vereinbarte Teilleistungen können im Einvernehmen mit der Stadt Innsbruck gesondert
übernommen werden .
25.7.

Die

Rügepflicht der Stadt

Innsbruck gemäß § 377f UGB idgF wird

gänzlich

ausgeschlossen, sodass der andere Vertragsteil den Einwand einer verspäteten
Mängelrüge nicht erheben kann . Ebenso gilt Punkt 10.6.2 zweiter Satz der ÖNORM B
2110 bei Bauaufträgen jedenfalls als abbedungen, sodass die Übernahme der Leistung
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