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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf

- S.38

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt lnnsbruck

BRUCK

Zuschlagsfrist von der Stadt Innsbruck zurückgestellt, sofern es nicht wegen
Rücktrittes des Bieters/der Bieterin verfallen ist. Das Vadium ist unverzüglich
zurückzustellen , wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.
43.2.2. Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der andere Vertragsteil
bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt: Die Kaution
beträgt 15 % der Auftragssumme . Für den Erlag wird eine Frist von 14 Tage nach
Zuschlagserteilung und für die Rückstellung 14 Tage nach Erfüllung der durch
die Kaution zu sichernden Verpflichtungen vereinbart.
43.2.3. Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen, denen nur
annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen, ferner eine Sicherstellung für
die Vertragserfüllung durch den anderen Vertragsteil, sofern diese nicht durch
eine

Kaution

abgesichert ist:

Der Deckungsrücklass

beträgt

10 %

der

Auftragssumme und wird, sofern nicht vom anderen Vertragsteil ein anderes
Sicherstellungsmittel gewählt wird,
abgezogen.

Der

Deckungsrücklass

von der jeweiligen fälligen
wird

mit

der

Rechnung

Schlussrechnung

zur

Rückzahlung fällig, wenn er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird .
43.2.4. Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der andere
Vertragsteil

die

ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel

des

Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt: Soweit im Leistungsvertrag
nichts anderes bestimmt wird , ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % der
Auftragssumme zu leisten. Der Haftungsrücklass wird von der fälligen Schlussoder Teilschlussrechnung einbehalten, wenn nicht ein anderes Mittel der
Sicherstellung

durch

den

anderen

Vertragsteil

gewählt

wird.

Der

Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen
wird , 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Aufforderung des
anderen Vertragsteiles zur Rückzahlung fällig.
43.2.5. Erfüllungsgarantie:

Die

Erfüllungsgarantie

dient

der

Absicherung

der

vollständigen und auftragsgemäßen Leistungserbringung durch den anderen
Vertragsteil. Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, eine Erfüllungsgarantie in Form
einer Bankgarantie in Höhe bis zu 20 % der Auftragssumme zur Sicherstellung
aller Forderungen und Ansprüche der Stadt Innsbruck gegenüber dem anderen
Vertragsteil zu verlangen . Wird die Erfüllungsgarantie nicht vorgelegt, liegt vor
Zuschlagserteilung ein Ausscheidungsgrund und nach Zuschlagserteilung ein
besonderer Grund zur sanktionslosen vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die
Stadt Innsbruck vor. Die Laufzeit dieser Bankgarantie erstreckt sich bis zur
vertragsgemäßen Gesamtleistungserbringung und ist auf Verlangen der Stadt
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