Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf
- S.38
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INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt lnnsbruck
BRUCK
Zuschlagsfrist von der Stadt Innsbruck zurückgestellt, sofern es nicht wegen
Rücktrittes des Bieters/der Bieterin verfallen ist. Das Vadium ist unverzüglich
zurückzustellen , wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.
43.2.2. Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der andere Vertragsteil
bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt: Die Kaution
beträgt 15 % der Auftragssumme . Für den Erlag wird eine Frist von 14 Tage nach
Zuschlagserteilung und für die Rückstellung 14 Tage nach Erfüllung der durch
die Kaution zu sichernden Verpflichtungen vereinbart.
43.2.3. Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen, denen nur
annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen, ferner eine Sicherstellung für
die Vertragserfüllung durch den anderen Vertragsteil, sofern diese nicht durch
eine
Kaution
abgesichert ist:
Der Deckungsrücklass
beträgt
10 %
der
Auftragssumme und wird, sofern nicht vom anderen Vertragsteil ein anderes
Sicherstellungsmittel gewählt wird,
abgezogen.
Der
Deckungsrücklass
von der jeweiligen fälligen
wird
mit
der
Rechnung
Schlussrechnung
zur
Rückzahlung fällig, wenn er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird .
43.2.4. Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der andere
Vertragsteil
die
ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel
des
Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt: Soweit im Leistungsvertrag
nichts anderes bestimmt wird , ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % der
Auftragssumme zu leisten. Der Haftungsrücklass wird von der fälligen Schlussoder Teilschlussrechnung einbehalten, wenn nicht ein anderes Mittel der
Sicherstellung
durch
den
anderen
Vertragsteil
gewählt
wird.
Der
Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen
wird , 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Aufforderung des
anderen Vertragsteiles zur Rückzahlung fällig.
43.2.5. Erfüllungsgarantie:
Die
Erfüllungsgarantie
dient
der
Absicherung
der
vollständigen und auftragsgemäßen Leistungserbringung durch den anderen
Vertragsteil. Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, eine Erfüllungsgarantie in Form
einer Bankgarantie in Höhe bis zu 20 % der Auftragssumme zur Sicherstellung
aller Forderungen und Ansprüche der Stadt Innsbruck gegenüber dem anderen
Vertragsteil zu verlangen . Wird die Erfüllungsgarantie nicht vorgelegt, liegt vor
Zuschlagserteilung ein Ausscheidungsgrund und nach Zuschlagserteilung ein
besonderer Grund zur sanktionslosen vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die
Stadt Innsbruck vor. Die Laufzeit dieser Bankgarantie erstreckt sich bis zur
vertragsgemäßen Gesamtleistungserbringung und ist auf Verlangen der Stadt
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