Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_05.10.2017.pdf
- S.39
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
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BRUCK
Innsbruck bei Abweichungen der Ausführungsfristen entsprechend zu verlängern .
Im Insolvenzfall kann die Erfüllungsgarantie sofort fällig gestellt werden, wenn die
Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden .
43.3. Die Auftragssumme ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
43.4. Als Mittel zur Sicherstellung wird die Bankgarantie festgelegt. Diese kann nach Wahl des
anderen Vertragsteiles durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch
Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden .
43.5. Sicherstellungen werden von der Stadt Innsbruck nur verwahrt, nicht jedoch verwaltet und
verzinst.
VIII. Leistungsstörungen und Schadenersatz
44.
Fixgeschäft
44.1.
Ist die Ausführung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder binnen einer
bestimmten Frist "bei sonstigem Rücktritt" ausdrücklich bedungen ("Fixgeschäft"), ist die
Stadt Innsbruck nicht verpflichtet, die Leistung nach dem vereinbarten Zeitpunkt
anzunehmen.
Der andere Vertragsteil
ist hingegen zur nachträglichen
Leistung
verpflichtet, wenn diese von der Stadt Innsbruck ausdrücklich verlangt wird. Wird eine
nachträgliche Leistung nicht verlangt, ist der andere Vertragsteil zwar von der Leistung
befreit, jedoch verpflichtet, bei Verschulden Schadenersatz zu leisten. Dasselbe gilt für
Leistungen, an deren späterer Erfüllung die Stadt Innsbruck im Hinblick auf die Natur und
nach dem Zweck der Leistung kein Interesse hat.
45.
Vertragsstrafe (Pönale)
45.1 . Der Anspruch der Stadt Innsbruck auf Leistung einer Vertragsstrafe durch den anderen
Vertragsteil entsteht für den Fall der Nichterfüllung, als auch jenen der nicht
vertragsgemäßen (verspäteten) Erfüllung; der Nachweis eines Schadens ist nicht
erforderlich. Sonstige Ansprüche der Stadt Innsbruck, insbesondere Gewährleistungssowie Schadenersatzansprüche, bleiben unberührt.
45.2. Wenn im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Vertragsstrafe 0,5 %
der Auftragssumme für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung (Verzug), wobei
der Höchstbetrag der Vertragsstrafe
10 % der Brutto-Auftragssumme und der
Mindestbetrag der Vertragsstrafe 1.000,00 Euro beträgt.
45.3.
Bei Erfüllung in Teilleistungen wird die Vertragsstrafe nur für jene Teilleistungen
berechnet, mit denen der andere Vertragsteil in Verzug ist.
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