Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 11_Kurzprotokoll_13.12.2018_gsw.pdf

- S.91

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würde. Diese Gesamtkreditsumme konnte von der Stadt Innsbruck in bis
zu 5 Kredittranchen abgerufen werden, wobei die Höhe jeder einzelnen
Teilauszahlung mindestens € 10.000.000,00 betragen musste.
Aufsichtsbehördliche
Genehmigung

Die Genehmigung der Tiroler Landesregierung als gemäß § 78 Abs. 1
IStR zuständige (Aufsichts-)Behörde wurde von ihr am 18.08.2016 erteilt.

Abruf Tranche I
€ 10.000.000,00

Von der Stadt Innsbruck wurde eine erste Tranche im Ausmaß von
€ 10.000.000,00 am 02.09.2016 beansprucht. Valutarisch langte der
Auszahlungsbetrag von € 9.950.000,00 (€ 10.000.000,00 abzüglich 0,1 %
Vorabgebühr) auf dem für Zwecke der EIB-Kreditabwicklung separat eingerichteten Bankkonto am 14.09.2016 ein.
Dieser Kreditteil wurde als „Festzins-Tranche“ beansprucht, welche nach
einer 5-jährigen tilgungsfreien Zeit ab (14.) März 2022 in halbjährlichen
Raten zurückzubezahlen ist.
Der Festzins (Fixzinssatz) ist mit 0,703 % p.a. festgelegt.

Abruf Tranche II
€ 23.500.000,00

Eine zweite Kredittranche in Höhe von € 23.500.000,00 wurde von der
Stadt Innsbruck bei der EIB am 16.12.2016 abgerufen. Der vollständige
Auszahlungsbetrag langte auf dem städtischen Bankkonto am
27.12.2016 ein.
Auch dieser Kreditteil wurde als „Festzins-Tranche“ ausgelegt, welche
ebenso nach einer ca. 5-jährigen tilgungsfreien Zeit ab (27.) Dezember
2021 in halbjährlichen Raten zurückzuführen ist.
Der Festzins (Fixzinssatz) wurde mit 1,261 % p.a. festgelegt.

Abruf Tranche III
€ 16.500.000,00

Die dritte – und in Bezug auf den (Rahmen-)Finanzierungsvertrag im Betrag von € 50.000.000,00 letzte – Kredittranche in Höhe von
€ 16.500.000,00 wurde von der Stadt Innsbruck bei der EIB am
30.10.2017 abgerufen. Der vollständige Auszahlungsbetrag langte auf
dem städtischen Bankkonto am 14.11.2017 ein.
Ebenso wie die Tranchen I und II wurde auch dieser Kreditteil als „Festzins-Tranche“ ausgelegt, welche nach einer ca. 5-jährigen tilgungsfreien
Zeit ab (14.) November 2022 in halbjährlichen Raten zurückzuführen ist.
Der Festzins (Fixzinssatz) wurde mit 1,353 % p.a. festgelegt.

Einteilung der Schulden
in Schuldenarten

Die Finanzschulden sind gemäß den Bestimmungen der VRV in vier
Schuldenarten zu gliedern, bei deren Einteilung in die jeweilige Schuldenart die Bedeckung des Schuldendienstes maßgebend ist.
Dabei werden in der Schuldenart 1 Schulden erfasst, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen
werden muss und daher den öffentlichen Haushalt erheblich belastet. Die
Schuldenart 2 betrifft Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50 % der ordentlichen Ausgaben erzielt werden. Die Schuldenart
4 wird nach den Regelungen der VRV umschrieben als Schulden, die für
sonstige Rechtsträger aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.

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Zl. KA-10555/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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