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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.144

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

47.4.

BRUCK

Unbeschadet der Zulässigkeit der Leistungserbringung durch Subunternehmerinnen
haftet der andere Vertragsteil für sämtliche durch die Subunternehmerinnen verursachten
Nachteile.

47.5.

Nachbargrundstücke (private und öffentliche Grundstücke) dürfen nur mit schriftlicher
Zustimmung der Eigentümerinnen benützt werden. Der andere Vertragsteil ist verpflichtet,
die Stadt Innsbruck aus daraus entstehenden Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten.

47.6.

Der andere Vertragsteil ist weiter verpflichtet, die Verpflichtungen zur Zahlung von
Mindestentgelten einzuhalten und auch den von ihm eingesetzten Subunternehmerinnen
aufzuerlegen. Auch diesbezüglich ist der andere Vertragsteil verpflichtet, die Stadt
Innsbruck schad- und klaglos zu halten.

47.7.

Eine Haftung für die Beschädigung oder die Zerstörung der Baustelleneinrichtung des
anderen Vertragsteiles, von gelagerten Materialien, Fertigteilen sowie von anderen
Gegenständen (z.B. Gerüste), die nicht Bestandteil des zu errichtenden Bauwerkes sind,
wird von der Stadt Innsbruck nicht übernommen.

47.8.

Die Stadt Innsbruck übernimmt keine Haftung für Sach- oder Personenschäden, die im
Zuge der Leistungserbringung Dritten entstehen. Der andere Vertragsteil ist verpflichtet,
die Stadt Innsbruck aus solchen Ansprüchen schad- und klaglos zu halten.

47.9.

Ein Schadensfall ist vom anderen Vertragsteil zu dokumentieren und der Stadt Innsbruck
unverzüglich zu melden.

47.10. Werden zur Erbringung einer Leistung mehrere Unternehmerinnen beschäftigt, haftet der
andere Vertragsteil für am Erfüllungsort vorkommende Beschädigungen an bereits
erbrachten Leistungen der anderen Unternehmerinnen und an der bestehenden Substanz
anteilsmäßig nach den ursprünglichen Auftragssummen für die Gesamtleistung, sofern
der

Verursacher

des

Schadens

nicht

festgestellt

werden

kann.

Der

Abwesenheitsnachweis ist jedenfalls vom anderen Vertragsteil zu führen. Für Schäden,
die von seinen Subunternehmerinnen oder Lieferantlnnen verursacht werden, haftet der
andere Vertragsteil.

48.

Rücktritt vom Vertrag

48.1.

Die Stadt Innsbruck ist berechtigt. bis zur Übernahme der ordnungsgemäß erbrachten
Leistung in folgenden Fällen jederzeit von einem Vertrag oder von einer Teilleistung eines
Vertrages zurückzutreten , sofern nichts anderes vereinbart ist, wenn der andere

Vertragsteil
48.1 .1.

in Verzug gerät und die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der gesetzten
Nachfrist erbracht hat;
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