Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.145
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
INNS r
Allgem eine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
48.1.2.
BRUCH
wesentliche Leistungen durch eine Behinderung, die länger als drei Monate
dauert oder dauern wird, nicht erbringen kann , wobei jahreszeitlich bedingte
und vertraglich vorgesehene Unterbrechungen nicht zu berücksichtigen sind;
48.1 .3.
oder
eine
von
ihm
namhaft
gemachte
Person
(Ansprechpartner,
bevollmächtigter Vertreter) der Verfahrens- und Vertragssprache nicht mächtig
ist;
48.1.4.
ohne Zustimmung der Stadt Innsbruck Subunternehmerinnen beauftragt,
auswechselt oder zuzieht;
48.1 .5.
die zur Vertragserfüllung notwendige(n) (Gewerbe-)Berechtigung(en) nicht
besitzt oder verliert oder - auch nur einer von mehreren Vertragsteilen - stirbt
oder die juristische Person aufgelöst wird;
48.1 .6.
wegen eines Verbrechens oder wiederholt wegen einer strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt wurde;
48.1 .7.
vertraglich zulässigen Anordnungen der Stadt Innsbruck - trotz Mahnung unter
Rücktrittsandrohung
ohne
sachlich
gerechtfertigten
Gründen
nicht
nachkommt;
48.1.8.
Umstände zu vertreten hat, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des
Auftrages offensichtlich unmöglich machen;
48.1.9.
oder eine von ihm namhaft gemachte Person unmittelbar oder mittelbar
Organen der Stadt Innsbruck, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung
des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile
versprochen oder zugewendet oder Nachteile unmittelbar angedroht oder
zugefügt hat;
48.1 .10. Handlungen gesetzt hat, um der Stadt Innsbruck in betrügerischer Absicht
Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern
nachteilige,
gegen
die
guten
Sitten
oder gegen
den
Grundsatz des
Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;
48.1 .11 . wesentliche Bestimmungen des Leistungsvertrages oder sonstige gesetzliche
Bestimmungen verletzt;
48.1.12. oder eine Person, derer er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren
bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die geeignet
war, die Entscheidung über die Zuschlagsentscheidung zu beeinflussen;
48.1.13.
erwiesenermaßen illegal Arbeitnehmerinnen beschäftigt;
Seite 32 von 35