Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf
- S.144
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schäftsführer Insichgeschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des
Selbstkontrahierens grundsätzlich verboten sind. Nach einem Urteil
des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 39/10m) vom 31.08.2010 können
unzulässige Insichgeschäfte eines Geschäftsführers nur durch eine
(formlose) Zustimmung der Gesellschafter saniert werden, wobei diese
Zustimmung entweder durch eine vorher erteilte Einwilligung oder
durch eine nachträgliche Genehmigung gedeckt sein muss. Es müssen
auch – ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung – alle
übrigen Geschäftsführer zustimmen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen oder
die Gesellschafter selbst (hier konkret nur die Stadt Innsbruck als Alleingesellschafterin der MHB) müssen die Genehmigung erteilen, wozu
allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich
ist.
Im konkreten Fall vermisste die Kontrollabteilung die von der Stadt
Innsbruck als Alleingesellschafterin der MHB erforderliche Einwilligung
zum Abschluss des in Rede stehenden Mietvertrages vom 19.04.2012
und empfahl, eine nachträgliche Genehmigung für dieses Rechtsgeschäft einzuholen.
Nachkontrolle aller
Mietverträge der MHB
Die Kontrollabteilung legte abschließend Wert auf die Feststellung,
dass sich die Prüfung der Mietverträge der MHB nur auf eine willkürlich
ausgewählte Stichprobe bezogen hat. Unter diesem Blickwinkel sind
auch die zu diesem Thema getroffenen Feststellungen und Empfehlungen zu verstehen bzw. zu beurteilen. Es sollten folglich in naher
Zukunft alle Mietverträge der MHB (nicht nur die im Rahmen der Stichprobe beanstandeten) einer Überarbeitung und Nachkontrolle unter
besonderer Beachtung der Feststellungen und Empfehlungen der Kontrollabteilung unterzogen werden.
9 Personalaufwand
9.1 Allgemeines
Personalaufwand
im Jahr 2012
Der Personalaufwand (inkl. Nebenkosten und Personalrückstellungen)
des Jahres 2012 belief sich auf einen Betrag in Höhe von
€ 197.020,56.
Stammbelegschaft
Die Stammbelegschaft der MHB (also ohne Aushilfen) besteht aus dem
Geschäftsführer (Vollzeit), der Buchhalterin (Teilzeit), dem Hausmeister
(Vollzeit) und einer Reinigungskraft (Teilzeit).
9.2 Einschau in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse
der „Stammbelegschaft“
Geschäftsführer –
Abrechnungspraxis
steuerbegünstigte
(Über-)Stunden –
Empfehlung
Der zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung für die MHB tätige
Geschäftsführer vertrat die MHB seit 01.01.2012 selbstständig. Mit
Datum 19.01.2012 wurde zwischen dem Geschäftsführer und der MHB
ein unbefristeter Geschäftsführervertrag abgeschlossen.
Der Geschäftsführervertrag ist mit einer „All in-Klausel“ versehen. Bei
der Verifizierung der monatlichen Gehaltsabrechnungen stellte die
Kontrollabteilung fest, dass unter Hinweis auf § 68 Abs. 2 EStG 1988
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Zl. KA-04487/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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