Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf
- S.145
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ein gewisser Anteil an Überstunden steuerfrei behandelt wird. Dazu ist
im abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 19.01.2012 bestimmt, dass vom monatlichen Bruttogehalt „nach Maßgabe ordnungsgemäßer Aufzeichnungen fünf Stunden pro Monat als steuerbegünstigte Überstunden herausgerechnet“ werden können. Wenngleich die
Kontrollabteilung die rechnerische Zusammensetzung des zur Steuerbefreiung geltend gemachten Betrages nachvollziehen konnte, wurde
angemerkt, dass diese Vertragsbestimmung ihrer Meinung nach in
einem gewissen Widerspruch zu der im Geschäftsführervertrag enthaltenen „All in-Klausel“ steht.
Vom steuerrechtlichen Standpunkt aus betrachtet wurde von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass für eine steuerbegünstigte Abrechnung von fünf Stunden – so wie es auch der Geschäftsführervertrag vorsieht – ordnungsgemäße (Stunden-)Aufzeichnungen zu führen
sind. Tatsächlich führt der Geschäftsführer der MHB keine derartigen
Aufzeichnungen, womit nach Meinung der Kontrollabteilung im Falle
einer Lohnsteuerprüfung durchaus damit zu rechnen sein wird, dass
die Prüforgane diesen Umstand beanstanden könnten. Um für eine
allfällige Steuerprüfung in diesem Punkt gerüstet zu sein, empfahl die
Kontrollabteilung dem Geschäftsführer der MHB, wie im Geschäftsführervertrag vorgesehen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die
eine berechtigte steuerbegünstigte Behandlung belegen.
Buchhalterin
Das Dienstverhältnis mit der seit 01.11.2008 in der MHB beschäftigten
Buchhalterin basiert auf einem am 23.10.2008 abgeschlossenen
Dienstvertrag bzw. einer Zusatzvereinbarung vom 23.12.2009. Die
Buchhalterin ist im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche (bei fünf Tagen) teilzeitbeschäftigt.
Hausmeister –
Abgeltungspraxis
Überstunden –
Sachbezug Parkplatz –
Dienstwohnung –
Doppelnutzung der
Werkstätte –
Leistungen des
Hausmeisters für die
MHB im Rahmen seines
Schlossereibetriebes –
Empfehlungen
Das Arbeitsverhältnis des zum Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung
(vollzeit-)beschäftigten Hausmeisters der MHB begann am 01.02.2012.
Ein beidseitig unterfertigter (jedoch undatierter) Arbeitsvertrag liegt vor.
Überstunden werden nach Anweisung und Freigabe durch den Geschäftsführer ausbezahlt bzw. als Zeitausgleich abgegolten. Hinsichtlich der praktizierten Abgeltung (steuerschonende Auszahlung bzw.
Zeitausgleich) äußerte die Kontrollabteilung einerseits aus arbeitsrechtlicher Sicht und andererseits aus steuerrechtlichen Überlegungen ihre
Bedenken.
Im Arbeitsvertrag des Hausmeisters ist festgehalten, dass dem Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände ein Parkplatz zur Verfügung gestellt
wird und dieser in der Lohnverrechnung als monatlicher Sachbezug in
Höhe von € 14,53 berücksichtigt ist. Die Kontrollabteilung merkte an,
dass sich die diesbezüglich gehandhabte Abrechnungspraxis zum
Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers ihrer Einschätzung nach nicht
mit der Formulierung im Arbeitsvertrag deckt. Die Kontrollabteilung
empfahl, in dieser Angelegenheit eine Abklärung mit der externen Personalverrechnung vorzunehmen und gegebenenfalls eine Korrektur
herbeizuführen.
Dem Hausmeister ist ab Oktober 2012 eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden. Der für die Dienstwohnung angesetzte Sachbezugswert konnte von der Kontrollabteilung nachvollzogen werden. Dem
Mietverhältnis lag offenbar eine mündliche Mietvereinbarung zwischen
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Zl. KA-04487/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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