Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf
- S.76
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ungsplan und beim Projektsicherungsvertrag, wie bei vielen anderen Projekten. Wir
haben die Möglichkeit, dass dieser Gemeinderat die Sache nur dann beschließt,
wenn diese Nachweise erbracht wurden.
Ob das dann die beiden Gutachten von Fiby
ZT - GmbH - nicht das erste, sondern das
zweite - oder das lärmhygienische Gutachten von Dr. Rhomberg betrifft, ist fraglich.
Ob dies ausreicht, werden wir auch in der
entsprechenden Phase beurteilen können.
Es kann auch niemand den Gemeinderat
zwingen, diesem Bebauungsplan ohne vorliegenden Projektsicherungsvertrag zuzustimmen.
Als das Projekt ausgewählt wurde, hat es
verschiedenste Nachweise wie Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Verkehrsgutachten, Handelsgutachten etc., gegeben. Es
gab auch die Möglichkeit, nicht nur im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und
Projekte, sondern auch außerhalb mit den
Beamten intensiv darüber zu diskutieren.
Im Bericht der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, vom
3.10.2013 steht, dass die Beschlussfassung
nicht empfohlen wird. Es ist auch eine Begründung angefügt, die aus Sicht der Mag.Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Integration, durchaus nachvollziehbar ist. Es
gibt im Tiroler Raumordnungsgesetz
(TROG) keine entsprechende Bestimmung,
bei der man im Bereich, mit verschiedenen
Teilfestlegungen etc., der Flächenwidmung
bereits einen entsprechenden Einfluss
nehmen kann. Aber, nachdem hier das gleiche Genehmigungsgremium betroffen ist,
steht es jeder/m auch frei, die Flächenwidmung zu genehmigen. Man kann sich auch
für den Bebauungsplan mit Projektsicherungsvertrag oder auch für etwas anderes
entscheiden.
Wir hatten auch mehrere Besprechungsrunden mit der Beamtenschaft. Es hat mich
eine Aussage in Bezug auf die Amts- sowie
und Privatgutachten skeptisch gemacht. Die
Geschichte rund um die GraßmayrKreuzung ist bekannt. Damals hat man sich
ebenfalls auf verschiedene Gutachten bezogen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
hat die Sache anders gesehen. Daher besteht die Möglichkeit, dass man das Projekt
beim Land Tirol anders sieht und nochmals
anders prüft. Das mag durchaus möglich
GR-Sitzung 24.10.2013
sein, aber die Entscheidung obliegt hier und
heute uns.
35 % der Kosten beim Projekt PEMA II fließen in die Haustechnik, in Bereiche, die
niemand sieht. Sie dienen dazu, dass dieses Gebäude wohnhaft, bewohnbar und
wohnlich ist. Das ist ein enormer Anteil. Es
obliegt dem Investor, zu beurteilen, ob das
noch finanzierbar ist oder nicht. Die Fläche
wird reduziert und dadurch werden andere
Nachteile erbracht. Erschließungsnachteile
sind die Auflagen, die dann auch eingehalten werden müssen.
Skeptisch hat mich in der Diskussion das
Beispiel des Stadtteiles Dreiheiligen gemacht. Man kann sagen, dass es diesen
Bereich schon immer gab und deshalb
muss man den Stadtteil Dreiheiligen auch
nicht absiedeln. Wir haben darüber diskutiert und die Mehrheit war auch beim Hotel
"aDLERS" bzw. beim Projekt PEMA I, wie
es so schön heißt, dafür. Dort ist in einem
Projekt nachgewiesen, wie man Lärmschutz
umsetzen kann. Dieser ist nicht billig. Aber
das ist nicht unser Problem, das muss der
Investor für sich entscheiden.
Meine Feststellung gegenüber Dipl.Ing. (FH) Siegele war, dass das Hotel ein
Betrieb und nicht für einen Daueraufenthalt
ausgelegt ist. Er meinte dazu, dass aus
heutiger Sicht das Hotel auch nicht genehmigt werden dürfte. Damals war die Widmung schon vorgesehen. Deshalb hatte der
Betreiber einen Anspruch darauf, dass das
Hotel gewidmet wird.
Jetzt haben wir ein eins zu eins Modell das
sehr wohl funktioniert. Das ist jetzt keine
Theorie, kein theoretisches Gutachten und
auch kein Wettbewerbsergebnis. Jede/r die
bzw. der Zweifel hat, wie das umsetzbar ist,
kann sich davon selber überzeugen. Wenn
man sich in dem Objekt aufhält, ist es
nachweisbar: Der Lärm der von innen
kommt, ist größer als jener, der von außen
eindringt.
Es wurden weitere Gutachten erstellt. Das
wurde nicht nur von der Fiby ZT - GmbH,
sondern auch von einem Umweltmediziner
nachgewiesen. Ich denke, dass nach dieser
Einschätzung und dieser Beurteilung auch
nach den strengen Buchstaben des Gesetzes ein Amtssachverständiger nicht anders
kann. Er hat diesen Gesetzesrahmen, mehr