Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 12-Oktober.pdf
- S.70
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Behandlung der
Berufung im Stadtsenat
Der Stadtsenat in seiner Funktion als Berufungsbehörde hat in der Sitzung vom 10.12.2008 die eingebrachte Berufung einstimmig als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung I. Instanz mit der Maßgabe
bestätigt, dass auf Grund von nachträglich überarbeiteten, zusätzlich
beigebrachten Unterlagen der Eingabeplan der ursprünglichen Einreichung als ungültig erklärt werde und durch die aktualisierte Planung zu
ersetzen sei.
Die Gründe für die Abweisung der Berufung wurden im Berufungsbescheid der MA I, Amt für Präsidialangelegenheiten, vom 11.12.2008
ausführlich dargestellt.
3.3 Koordinationsgespräche IISG und Stadt Innsbruck
Planungs- und
Baubesprechungen
Da für den Zeitraum des Berufungsverfahrens keine weiteren Besprechungsprotokolle den Unterlagen beigeschlossen waren, nimmt die
Kontrollabteilung an, dass erst ab 15.01.2009 weitere Koordinationsgespräche bzgl. des Ausbaus und der Einrichtung der Teilaufstockung
durchgeführt wurden. Derartige Planungs- und Baubesprechungen
fanden in Folge auch während der Bauphase in unregelmäßigen Abständen statt.
4 Ausschreibung und Vergaben
4.1 Planungsleistungen und Baustellenkoordination
Planung, Gutachten und Im Rahmen der Projektierung wurden Teile der Planungsaufgaben, das
Baustellenkoordination
sind die statisch-konstruktive Planung, die Fertigung von Lage- und
Detaillageplänen sowie die Erstellung eines bauphysikalischen Gutachtens, an externe Ingenieurkonsulenten vergeben. Die Beauftragung
erfolgte in den meisten Fällen nach vorhergehenden direkten Preisanfragen und Anboten bzw. im Falle der statisch konstruktiven Bearbeitung nach Einholung von drei Angeboten, wovon das wirtschaftlich
günstigste Offert den Zuschlag erhielt.
Für die Planungs- und Baustellenkoordination wurde nach erfolgter
Angebotseinholung eine externe Fachkraft für Sicherheits- und Gesundheitsschutz beauftragt.
4.2 Bauaufträge
Vergabe der
Bauleistungen gem.
BVergG 2006
Zl. KA-05236/2011
Die Vergabe von Bauleistungen für Rohbau, Technik, Ausbau und Einrichtung erfolgte in Abhängigkeit vom geschätzten Auftragswert und
gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 im offenen oder im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung bzw. durch
Direktvergabe. Die Prüfung bezüglich der Zulässigkeit der jeweiligen
Vergabeverfahren erbrachte keine Verstöße gegen die Bestimmungen
des BVergG 2006.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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