Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-November.pdf

- S.61

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 13-November.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2011
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 752 -

sieht keine Untergliederung in einzelne
Ressorts vor. Die Jahresrechnung und der
Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt
Innsbruck sehen auch keine ressortbezogene Untergliederungen vor.
Auszüge aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR):
§ 36 (1)
Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
§ 38 (1) Der Stadtmagistrat gliedert sich in
Abteilungen, auf welche die Geschäfte
nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
Zu Frage 4.: Im Rahmen der Imagekampagne zur positiven Aufladung der neuen
Bild- und Wortmarke wurden 17 Inserate
platziert. Dafür wurde ein Betrag von
€ 31.357,50 (exklusive Umsatzsteuer)
aufgewendet.
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.7.2010:
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand
für die Erstellung der Beantwortung beträgt 5 Stunden und 30 Minuten.
Eine Kopie der Anfragebeantwortung wird
den Klubobleuten in der Sitzung des Gemeinderates ausgehändigt.
26.13 I-OEF 166/2011
Gewidmetes, aber noch unbebautes Bauland, Größe, Einhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages, Einnahmen sowie Höhe (SPÖ)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur dringenden Anfrage der SPÖ (Seite 730) Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Mit Stand der letzten gesamtstädtischen Erhebung vom Mai 2008 beträgt die Summe der Baulandreserven
rund 128,7 ha (ohne Sonder- und Vorbehaltsflächen und ohne Unterscheidung von
städtischem oder privatem Eigentum). Eine auf die Gesamtstadt bezogene, entsprechend detaillierte Aktualisierung der
Daten steht im Zuge der Fortschreibung
GR-Sitzung 17.11.2011

des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) im nächsten Jahr an.
Zu Frage 2.: Bei der Einhebung des vorgezogenen Erschließungskostenbeitrages
ist hinsichtlich des Abgabenanspruches
prinzipiell zwischen einerseits Neuwidmungen von Bauland und andererseits bereits gewidmetem, noch unbebautem Bauland zu unterscheiden.
Bei Neuwidmungen kommt kein vorgezogener Erschließungskostenanspruch zum
Tragen, da eine Neuwidmung von Bauland
in Innsbruck nur mehr bei konkretem Bedarf und nicht auf Vorrat erfolgt. Somit ist
davon auszugehen, dass eine Verwertung
neuen Baulandes auch in kürzester Zeit
nach Widmung erfolgt und eine Mobilisierungsmaßnahme nicht erforderlich ist.
Für das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes bereits bestehende unbebaute Bauland entsteht ein Abgabenanspruch frühestens am 1.7.2014. Dies ist
jedoch wiederum abhängig davon, ob das
jeweilige Bauland nicht gemäß § 35 Abs. 2
TROG 2011 gekennzeichnet, also strategisch zurückgestellt ist. Hierüber kann allerdings erst im Zuge der Fortschreibung
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) entschieden werden, da hier die
betreffenden Baulandreserveflächen vorab
festzulegen sind. Folglich ist eine Abschätzung des Anteiles an Baulandreserveflächen, für die nach der Fortschreibung
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) ein Abgabenanspruch besteht,
derzeit nicht möglich.
Zu Frage 3.: Entfällt, siehe dazu Antwort
zu Fragen 1. und 2. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass die Erhebung der Daten mit hohem Aufwand verbunden sein
wird.
Zu Frage 4.: Ein allfälliger Abgabenanspruch auf bereits gewidmetes, unbebautes Bauland entsteht frühestens am
1.7.2014. Diese Beiträge sind in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen gemäß § 16
Abs. 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG) vorzuschreiben.
Zu Frage 5.: Die Erhebung der erforderlichen Daten wird im Zuge der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) erfolgen. Diese ist der-