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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 13_Protokoll_07.12.2017.pdf

- S.105

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Größtenteils wurden von der Stadt Innsbruck Bürge- und Zahlerhaftungen gemäß § 1357 ABGB übernommen. Bei einem Kreditinstitut ging
die Stadt Innsbruck Ausfallbürgschaften gemäß § 1356 ABGB ein.
Hinsichtlich der durch die Stadt Innsbruck neu übernommenen Haftungen bestätigte die Kontrollabteilung, dass in allen Fällen die gemäß
§ 78 Abs. 1 IStR erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen
der Tiroler Landesregierung eingeholt worden sind.
Aufteilung nach
Rechtsträger

Zum Ende des Haushaltsjahres 2016 entfällt mit einem Anteil von ca.
58 % der Großteil der übernommenen Bürgschaften und Garantien auf
Haftungen bezüglich Darlehen der IIG & Co KG und von durch die IISG
verwalteter Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs). Ein Anteil
von ca. 14 % betrifft Haftungen für die IKB AG. Ca. 12 % der von der
Stadt Innsbruck übernommenen Haftungen betreffen Garantien im Zusammenhang mit dem Erwerb der Sowi/City-Garage (für die Sowi Garage Beteiligungs GmbH und die SOWI – Investor – Bauträger GmbH).
Rund 7 % der Haftungen zum Jahresende 2016 sind Ausleihungen der
Innsbrucker Stadtbau GmbH zurechenbar. Ca. 6 % des Haftungsvolumens per 31.12.2016 sind der Abfallbehandlung Ahrental GmbH (AAG)
zuordenbar. Weitere ca. 3 % der übernommenen Haftungen entfallen
auf das „Haus St. Josef am Inn“ und der Congress und Messe Innsbruck GmbH (CMI). Bei den restlichen Haftungen handelt es sich um
Haftungsübernahmen für die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GmbH (IVB) sowie sozial tätige Vereine (als Betreiber
von bspw. Behinderten- und Seniorenheimen usw.).

Berechnung Haftungswert gemäß Verordnung
über die Festlegung von
Haftungsobergrenzen –
Empfehlung

Aufbauend auf den Vorgaben gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen, LGBl. Nr. 39/2012
vom 13.04.2012 wird im Nachweis über den Stand an Haftungen per
31.12.2016 ein summierter Wert der Haftungen der Stadtgemeinde
Innsbruck in Höhe von € 128.963.352,47 angegeben.
Dieser von der Fachdienststelle berechnete Haftungswert war für die
Kontrollabteilung rechnerisch nicht nachvollziehbar. Bei nahezu allen
Haftungen ergaben sich Differenzen zwischen dem im Haftungsnachweis angegebenen und dem von der Kontrollabteilung im Zuge der Prüfung berechneten Haftungswert.
Weitere diesbezügliche Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass
die im Haftungsnachweis per 31.12.2016 enthaltenen Haftungswerte
größtenteils die von der Fachdienststelle im Vorjahr (also per
31.12.2015) berechneten Haftungswerte darstellen. Bei den im Haushaltsjahr 2016 neu hinzugekommenen städtischen Haftungen wurde als
Haftungswert – bis auf eine Ausnahme – der nominelle Darlehensbetrag angegeben. Eine Bewertung anhand der zugeordneten Risikoklasse bzw. damit verbunden eine Multiplikation mit dem vorgesehenen
Risikofaktor ist jedoch unterblieben.
Bereits im Zuge der letztjährigen Prüfung der Kontrollabteilung wurde
von ihr an die MA IV die Empfehlung gerichtet, die im Nachweis über
die von der Stadt Innsbruck übernommenen Haftungen von der Fachdienststelle durchgeführte Berechnung des Haftungswertes je Haftung

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Zl. KA-09307/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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