Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: 14-Dezember.pdf
- S.151
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Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Pächter ohne Wissen und
Zustimmung der Stadtgemeinde Einbauten am Pachtgegenstand (Installation eines Duschcontainers und Einbau einer Feststoffheizung)
durchgeführt hat. Laut Pachtvertrag dürfen Adaptierungen (Ein-, Umund Zubauten jeder Art, insbesondere auch Wasser und Elektroinstallationen) jedoch nur durch die Stadt Innsbruck vorgenommen werden.
Die Vorgangsweise des Pächters widerspricht somit eindeutig den
Bestimmungen des Pachtvertrages. Weiters dürften im Rahmen der
Montage der Feststoffheizung auch Eingriffe in die Kaltwasserleitungen
erfolgt sein, wodurch sich einerseits die tatsächliche Ursache des Wasserschadens erschwert feststellen lässt und andererseits der Gewährleistungsanspruch seitens der im Jahr 2008 beauftragten Installationsfirma zumindest eingeschränkt wurde. Außerdem gab die Kontrollabteilung zu Bedenken, dass eine Überprüfung der Heizanlage auf ihre Betriebssicherheit (auch hinsichtlich des Kamins) nicht aktenkundig ist.
Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der
bestehenden Feuerversicherung nur die durch die Stadt Innsbruck errichteten Gebäude samt eventuellem Inventar erfasst sind, nicht aber
vom Pächter errichtete Teile.
Die Kontrollabteilung vertrat die Meinung, dass die aus dem Wasserschaden resultierenden Sanierungsarbeiten und die daraus entstandenen Kosten in Höhe von rd. € 12,9 Tsd. (inkl. USt) auf ein vertragswi driges Verhalten des Pächters bzw. auf dessen Untätigkeit zurückzuführen sind, weshalb diese Kosten nicht oder nur schwer der seinerzeit
ausführenden Installationsfirma angelastet werden können. Es wurde
daher die Prüfung der Frage empfohlen, inwieweit sich die Stadtgemeinde im Regressweg schadlos halten kann.
Im Anhörungsverfahren hat das Amt für Land- und Forstwirtschaft die
Ausführungen und die daraus abgeleiteten Folgerungen der Kontrollabteilung bestätigt. Die von der IISG für die Stadt durchgeführten bzw.
beauftragten Arbeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung der im
Winter 2010/2011 aufgetretenen Schäden habe das Amt für Land- und
Forstwirtschaft bezahlt. Der Hinweis, dass die Schäden durch Überdruck in der Hauswasserleitung – ausgelöst durch ein schadhaftes
Überdruckventil – entstanden seien und die Schadhaftigkeit dieses
Ventils dem Pächter bekannt gewesen wäre, sei dem Amt am 31. August 2011 von der IISG mitgeteilt worden. Der Pächter sei daraufhin mit
Schreiben vom 15. September 2011 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Gleichzeitig sei ein Prüfbericht einer befugten Prüfstelle
(z.B. Kaminkehrer) über die Betriebssicherheit der eigenmächtig eingebauten Feststoffheizung eingefordert worden. Eine Reaktion darauf
habe es aber nicht gegeben. Jedenfalls werde der Empfehlung der
Kontrollabteilung folgend die Frage geprüft werden, inwieweit sich die
Stadt im Regressweg schadlos halten könne.
Schadhafte
Bodenfliesen
Bezüglich eines weiteren vom Pächter reklamierten Schadens (teilweise Ablösung von Bodenplatten in der Käserei) war zu bemerken, dass
dieser Schaden anlässlich einer Begehung am 11. Mai 2011 vom
Techniker der IISG noch nicht existent war, bei der Besichtigung durch
die Kontrollabteilung am 3. August 2011 aber entsprechende Beschädigungen der Fliesen im Bereich des Wasserablaufes festzustellen
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Zl. KA-09585/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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