Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 14-Dezember.pdf

- S.152

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waren. Da diese offenbar durch Fremdeinwirkung entstanden sind, ist
aus Sicht der Kontrollabteilung eine Behebung im Rahmen der Gewährleistung auszuschließen und auch nicht möglich. Die Kontrollabteilung vertrat deshalb die Meinung, dass die schadhaften Teile somit
umgehend vom Pächter bzw. auf dessen Kosten zu erneuern wären,
wobei in diesem Zusammenhang auch eine Trocknung des Fußbodenaufbaues zu erfolgen hätte. Die Kontrollabteilung wies mit Nachdruck
darauf hin, dass bei Unterlassung dieser Maßnahme mit weiteren
Schäden bzw. Folgeschäden gerechnet werden müsse. Im Übrigen
wurde vor der Einwinterung bzw. nach Abschluss der jeweiligen
Almsaison ein Lokalaugenschein des Pachtgegenstandes durch das
Amt für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Pächter als
sinnvoll erachtet.
Das Amt für Land- und Forstwirtschaft wies in der Stellungnahme darauf hin, dass Schäden, die nicht durch normale Abnützung hervorgerufen werden bzw. durch Unachtsamkeit oder falsche Bedienung entstehen, im Rahmen des normalen Betriebes vom Pächter auf dessen Kosten zu beheben seien und dies auch in den Pachtverträgen klar geregelt wäre.
Zum normalen Betrieb bzw. zu den im Pachtvertrag vom jeweiligen
Pächter übernommenen Pflichten würden natürlich auch die teilweise
recht zeitaufwändigen Einwinterungsvorkehrungen gehören. Diese
würden von den Pächtern, die meist schon viele Jahre die Almen bewirtschaften, eigentlich immer ordnungsgemäß durchgeführt, so dass
ein separater verpflichtender Lokalaugenschein nur zur abschließenden Kontrolle dieser Arbeiten nicht als notwendig erachtet werde. Diese
Arbeiten könnten auch meist nicht terminisiert bzw. zeitlich geplant
werden, da meist erst ein Schlechtwettereinbruch die Alpsaison beende.
Dazu war von der Kontrollabteilung anzumerken, dass die Stellungnahme des Amtes für Land- und Forstwirtschaft nicht den Kern der
ausgesprochenen Empfehlung trifft. Es sollten nämlich nicht die Einwinterungsarbeiten selbst, sondern vor diesen Arbeiten der Pachtgegenstand auf allfällig zu behebende Schäden inspiziert werden. Darüber
hinaus blieb in der Stellungnahme unbeantwortet, ob die kaputten Bodenfliesen nun – wie von der Kontrollabteilung moniert – ersetzt worden sind bzw. in diesem Zusammenhang eine Trocknung des Fußbodens stattgefunden hat.
Neuverpachtung

In Ergänzung zur Verifizierung der vertraglichen Bestimmungen über
die bauliche Instandhaltung wurde von der Kontrollabteilung erhoben,
inwiefern bei der Neu- bzw. Wiedervergabe der Möslalm die von der
Kontrollabteilung anlässlich ihrer letzten Prüfung über die Verwaltung
der städt. Almen ausgesprochenen Empfehlungen, insbesondere hinsichtlich der Pachtzinsfindung, umgesetzt worden sind. Da sich nämlich
im Quervergleich die Almpachtzinse im Hinblick auf die von der Stadtgemeinde getätigten oder geplanten Investitionen generell als niedrig
erwiesen und in Bezug auf die Pachtzinsbildung nachvollziehbare Kriterien vermisst wurden, hielt die Kontrollabteilung aus Gründen der
Transparenz und Nachvollziehbarkeit die Erstellung eines die Pachtzinshöhe beeinflussenden Merkmalkataloges für empfehlenswert. Im
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Zl. KA-09585/2011

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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