Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2004

/ Ausgabe: 2004_04-April.pdf

- S.23

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2.

wird Folge gegeben. Die Zuständigkeit der Entscheidung über die
rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 24.4.2003, Zl. III-3204/2002/RR/T, geht hiermit vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck auf den Gemeinderat über.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat gemäß § 52
Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2001 über die von der SchreckenthalWerbung GesmbH & Co KG, vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Ludwig Hoffmann & Mag. Gerhard Brandstätter, binnen offener
Frist gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom
24.4.2003, Zl. III-3204/2002/RR/T, erhobene Berufung wie folgt abgesprochen:
Der von der Firma Schreckenthal-Werbung GesmbH & Co KG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ludwig Hoffmann & Mag. Gerhard Brandstätter, rechtzeitig gegen den Bescheid des Stadtmagistrates
Innsbruck vom 24.4.2003, Zl. III-3204/2002/RR/T, erhobenen Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben, und die erstinstanzliche Entscheidung unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 2001 im Rahmen des Berufungsvorbringens bestätigt.

Hier handelt es sich um eine Devolution. Das heißt, dass ein Fristversäumnis eingetreten ist und deshalb dieser Antrag gestellt wurde. Es gibt mehrfach solche Anträge über die Errichtung von Werbeeinrichtungen.
Es geht um drei Plakatwände in der Südbahnstraße östlich der
Mentlgasse 15. Das ist meines Erachtens eine Gegend, die nicht durch besondere Schönheit oder denkmalpflegerische Ansätze hervorsticht. Man
könnte auch sagen, dass man gerade deshalb besonderes Augenmerk auf
die Optik legen sollte. Da dies natürlich eine Geschmacksfrage ist, die unterschiedliche Meinungen hervorruft, haben wir Richtlinien erarbeitet. Diese Richtlinien wurden im Stadtsenat abgesegnet.
Ein Arbeitskreis der Mag.-Abt. III, Stadtplanung hat sich sehr
viel Mühe gemacht, mit Fachleuten hier ein Gerüst aufzustellen. Man kann
aber trotzdem innerhalb der Richtlinien noch immer der Meinung sein, dass
gerade dort die strengste Auslegung nicht angebracht ist. Ich stelle das jetzt
zur Diskussion. Im Allgemeinen halten wir uns im Stadtsenat an die Vorlage des zuständigen Amtes.
GR Ing. Krulis: In meiner damaligen Zeit als Planungsstadtrat
von 1994 bis 2000 haben wir die erste Plakatierungsstudie ausgearbeitet
und sind damit eigentlich recht gut gefahren. Wir haben damals vor allem
GR-Sitzung 29.4.2004