Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_01-Jaenner.pdf
- S.45
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Ich möchte noch Folgendes dazu sagen: Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass die Stadt Innsbruck das an die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) weiterzahlt. Wir machen das, aber
die Stadt Salzburg tut das nicht, denn diese behält sich diese Gelder. Ich
möchte nur aufzeigen worum es hier geht.
Die zweite Sache mit den Grundstücksgeschäften ist deshalb
auf der Tagesordnung, weil man das im Haushalt abwickeln möchte. Ich
gebe zu, dass das sehr spät ist, denn das hat man bei uns im Hause ein bisschen übersehen. Das Rechtsgeschäft als solches ist natürlich abgedeckt und
die Bedeckung ist zur Gänze aus dem Immobilienanteil aus dem Verkauf
von 25 % der Aktien der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) gegeben.
StR Dr. Patek: Ich möchte nur einen Satz dazu sagen, damit
man nicht die Jammerei des Ölpreises zum Kult erhebt. Der Ölpreis ist im
Vergleich zu sämtlichen anderen Gütern des täglichen Lebens deutlich billiger geworden, eigentlich Jahr für Jahr über die letzten Jahrzehnte. Wenn
man den Ölpreis dem normalen Verbraucherpreisindex gegenüber stellt,
sieht man, dass Jahr für Jahr das Öl billiger und nicht teurer wird. Wenn es
hin und wieder einmal eine kleine Preisanhebung gibt, die weit unter der
Inflationsrate über die gesamte Zeitspanne liegt, dann würde ich einmal
sagen, dass das dann ein bisschen fadenscheinig ist, sich ausgerechnet auf
diesen Preis zu stürzen und zu jammern. Von dieser Seite her denke ich
mir, dass man so etwas in einem öffentlichen Gremium nicht auch noch
befördern sollte.
GR Mag. Fritz: Ich wollte die Wortmeldung von GR
Mag. Verdross in einem Punkt noch unterstreichen und verdeutlichen. Die
Mittel aus der Mineralölsteuer, die vom Land Tirol an die Stadtgemeinde
Innsbruck und von der Stadtgemeinde Innsbruck an die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB), weiter gereicht werden,
gehen auf einen vom Österreichischen Städtebund in den frühen 90iger
Jahren erreichten Mehrwertsteuerzuschlag zurück, der dann später in das
Finanzausgleichsgesetz in dem § 20 Abs. 3 oder 4 übernommen worden ist.
Dieser Mineralölsteuerzuschlag, der für den öffentlichen Verkehr über die
Länder an die Gemeinden geht, ist nicht preis- sondern mengenabhängig.
GR-Sitzung 27.1.2005