Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_02-Feber.pdf

- S.95

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Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde deshalb
die Verordnung betreffend der Änderung des Flächenwidmungsplanes
(Änderung Nr. AL - F22) insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit
für die am weitesten im Westen liegende Fläche der Flächenwidmungsplanänderung "Wohngebiet" festgelegt wird. Da die Verfahren für die zwei
weiteren Bereiche beim Verfassungsgerichtshof noch anhängig sind, aber
davon auszugehen ist, dass inhaltlich gleich entschieden wird, wurden im
gegenständlichen Verfahren alle drei Bereiche als Freiland ausgewiesen.
Entsprechend dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) ist
innerhalb von sechs Monaten eine der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Widmung festzulegen und dem Amt der Tiroler Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Frist läuft Ende des Monats für den westlichsten Bereich aus.

Der Bau- und Projekt-Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat
mit Stimmenmehrheit (gegen GR Buchacher):
B: Antrag des Bau- und ProjektAusschusses vom 10.2.2005:
Der Flächenwidmungsplanentwurf Nr. AL - F28, Arzl, Bereich Lehmweg 24 und 26 sowie Canisiusweg 81 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F22, Zeichn. Nr. 3526) wird beschlossen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
GR Buchacher: Ich habe in der Sitzung des Bau- und ProjektAusschusses nicht über jenen Informationsstand verfügt, den ich dann im
Klub an Aufklärung erfahren habe. Deshalb stimme ich jetzt diesem Antrag
zu.

GR-Sitzung 24.2.2005