Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2005
/ Ausgabe: 2005_03-Maerz.pdf
- S.61
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GR Mag. Fritz: Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass jeder
einzelne Gemeinderat und jede Gemeinderätin mit oder ohne Verständnis
der Frau Bürgermeisterin nach Bestem Wissen und Gewissen abstimmt.
Also diese Anmerkungen, wofür die Frau Bürgermeisterin Verständnis hat
und wofür nicht, erachte ich für entbehrlich.
(Bgm. Zach: Aber zulässig.)
(GR Hafele: Es ist jedem unbenommen, das zu sagen.)
Ich habe gesagt entbehrlich, zulässig ...
(Bgm. Zach: Deiner Meinung nach.)
Ich glaube, das muss man nicht kommentieren. Die einzelnen Gemeinderäte tun was immer diese machen nach Bestem Wissen und Gewissen. Das ist
meine Überzeugung, die ich unterstreichen wollte.
Zur Sache: Die Frau Bürgermeisterin hat schon Recht. Wer
das Projekt der neuen Nordkettenbahn abgelehnt hat, wird diesem Geschäft
selbstverständlich nicht zustimmen. Die Lage ist komplizierter für jemanden, der im Grundsatz diesem Projekt zugestimmt hat und jetzt mit diesem
Akt konfrontiert ist. Ich sage es in aller Offenheit, denn beim ersten Blick
in den Akt habe ich mir gedacht, um Gottes Willen, diesem Kauf kann ich
doch nicht zustimmen, denn das ist völlig unmöglich. Wenn man ein bisschen nachbohrt, sich die Sache genauer ansieht und Zusatzinformationen
einholt, dann liegt die Sache ein wenig anders. Ich sage das deshalb, weil
man diese Details in den Akt zumindest zum Teil aufnehmen hätte können.
Der erste Punkt, der mir wirklich unangenehm aufgestoßen ist,
ist die Tatsache - ich nenne keinen Kaufpreis, sondern nur ein Faktum dass Preisvorstellungen mit vertraglichen Abmachungen über mögliche
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderungen verknüpft worden sind.
Es zeigt jetzt ein schlichter Blick auf die §§ 38 und 57 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG), in denen nämlich steht, wann die Flächenwidmung sowie die Bebauungspläne geändert werden können. Dass dort Fragen des Allgemeininteresses und Fragen der Ziele der örtlichen Raumordnung mit bestimmten objektiven Bedingungen enthalten sind und nicht der
Wunsch des Herrn oder der Frau XY als Grund für eine Flächenwidmungsplanänderung gilt, ist bekannt.
GR-Sitzung 31.3.2005