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Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_03-Maerz.pdf

- S.62

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- 339 -

Ich möchte bitte nie wieder einen Vertrag sehen, in dem
schlicht und einfach steht, dass unter der Voraussetzung, dass sich die Stadt
Innsbruck verpflichtet, ein Grundstück so und so umzuwidmen bis hin zu
Festlegungen über Baumassendichte, der Preis so und so aussieht und sonst
nichts, sozusagen als könne man einen öffentlich rechtlichen Verordnungsakt als Teil eines Kaufpreises in einem privatrechtlichen Vertrag einsetzen.
Dabei sind mir beim ersten Lesen die Haare zu Berge gestanden.
Jetzt weiß ich mittlerweile auf Nachfrage, dass die Mag.Abt. III, Stadtplanung, mit diesen Sachen befasst wurde und sozusagen intern gegutachtet oder was auch immer hat, jedenfalls klar und deutlich festgehalten wurde, dass nach diesen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) die erwünschte Umwidmung als durchaus im öffentlichen Interesse liegend und nach den Bestimmungen über die Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen zulässig und aus Sicht
der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, vertretbar ist. Wäre das in zwei Absätzen
im Akt gestanden, hätte man sich einige Aufregung ersparen können, die
ein solcher Vertragstext als erster notgedrungen oder bei jedem, der bei
Sinnen ist, hervorrufen muss. Das ist einfach darum der Fall, weil man sich
denkt, dass man es sich nicht gefallen lassen kann, dass so etwas in einem
Vertrag steht.
Ich unterstreiche, auf Nachfrage weiß ich, dass die Mag.Abt. III Stadtplanung, die gegenständlichen Änderungen für nicht nur gesetzlich möglich, sondern auch für stadtplanerisch vertretbar hält. Ich sage
dann, wenn man einen Kaufpreis damit herunterhandeln kann, dass man
etwas, das man sowieso, ohne sozusagen die eigenen planerischen Zielvorstellungen aufzugeben, machen kann, dann ist das nichts Böses und man
hat der Stadt Innsbruck auf diesem Wege ein paar Euro erspart.
Das zweite, das aus dem Akt auch nicht sehr deutlich hervorgeht ist, dass zu dem Zeitpunkt, als wir den Grundsatzbeschluss im Dezember letzten Jahres gefasst haben, auch noch nicht davon ausgegangen
werden konnte - damals ist eine Liste über mögliche Zusatzinvestitionen
usw. vorgelegen - dass wir das Grundstück kaufen müssen. Damals konnte
von Seiten der Projektbetreiber und der Stadt Innsbruck begründeterweise
angenommen werden, dass das Servitut des Unterfahrens erzielbar wäre.

GR-Sitzung 31.3.2005