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Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_07-Juli.pdf

- S.32

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Haus steht, aber rundherum 5.000 oder 6.000 m2 Grund vorhanden ist,
glücklich sein können. Jene Leute sind gar nicht bereit, das Grundstück
umzuwidmen, dieses rückzuwidmen. Das Areal Sternbach in Mühlau ist
ein Ausnahmefall. Wenn man im Stadtteil Igls erklärt, dass dieser und jener
Grund umgewidmet wird, dann gebe ich jedem den guten Rat, dass dieser
das selber versuchen soll, wenn er in der Verantwortung ist, das zu machen.
Das kann ich mir nur vorstellen in dem man sagt, dass man das enteignet,
aber der Schritt wird sehr schwierig sein, denn der Grundbesitzer kann
nichts dafür, dass er in der glücklichen Lage ist, dieses Grundstück zu besitzen.
Ich könnte ein paar Details erklären, wo Leute zu mir gekommen sind und gefragt haben, ob es nicht möglich ist, ein Grundstück umzuwidmen. Ich habe dann zu diesen gesagt, dass sie bereits einen gewidmeten Grund haben, und dass die Erbschaftsstreitigkeiten oder sonstiges von
dem Anteil bereinigt werden sollen. Das wurde dann auch gemacht. Dass
diese von sich aus hergehen und sagen, dass sie 8.000 m2 oder teilweise
auch 10.000 m2 gewidmetes Bauland rückwidmen, das wird nie der Fall
sein. Das geht nur mit rigorosen gesetzlichen einschneidenden Maßnahmen
und das wird ein schwieriges Kapitel werden.
GR Dr. Patek: Ich möchte kurz zwei Bemerkungen anbringen.
Wenn es darum geht, ausgewogene und mehrheitsfähige Lösungen zu finden und GR Mag. Fritz sagt, dass beim Land Tirol offenbar ausgewogen
und mehrheitsfähig nur das Nichtstun in diesem Bereich ist, dann würde
ich sagen, dass das nicht etwas ist, mit dem man sich zurücklehnen, zufrieden geben und sagen kann, weil wir das nicht schaffen, machen wir etwas,
das raumordnungspolitisch völlig sinnlos oder kontraproduktiv für die Zukunft ist. Die Raumordnungsgesetzgebung ist eine Gesetzgebung, die für
Tirol und für die Stadt Innsbruck eine Zukunftsgestaltung ist und wo automatisch durch unterschiedliche Widmungen Eingriffe ins Eigentum stattfinden, egal ob jemand höher oder niederer gewidmet ist.
Wir haben diese Gesetzgebung deshalb, weil alle Parteien, der
Meinung sind, dass in Tirol und in der Stadt Innsbruck eine Raumordnung
überhaupt notwendig ist. Man bekennt sich dazu, dass ein öffentliches Interesse gegeben ist, das über der rein egoistischen Betrachtungsweise des je-

GR-Sitzung 14.7.2005