Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.155
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
worden ist. Die Kontrollabteilung empfahl eine Korrektur dieser
Rechtsvorschrift ehestens in die Wege zu leiten. In der Stellungnahme
dazu erklärte das Büro des Magistratsdirektors, dass auch hier eine
entsprechende Aktualisierung der gesetzlichen Bestimmung in der
städtischen Vorschriftensammlung (Intranet) bereits veranlasst und
umgesetzt worden ist.
Einteilung in Zonen und
berechtigte Personenkreise
Auf Grund der §§ 43 Abs. 2a Z 1 und 2 sowie 94d StVO i.d.g.F. hat der
Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Beschlüssen vom
12.10.1995, 29.6.2000, 10.10.2002 und 22.10.2003 verordnet, welche
Gebiete (Zonen) und Personenkreise für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gem. § 45 Abs. 4 und 4a StVO („Anwohner- und Berufsparken“) bestimmt sind.
Abgabenanspruch und
Fälligkeit
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Beginn des
Parkens, in den Fällen des „Anwohner- und Berufsparkens“ jedoch mit
dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die
Abgabe wird mit dem Entstehen des Abgabenanspruches fällig.
Novellierung des Tiroler
Parkabgabegesetzes
1997
Der Vollständigkeit halber erwähnt die Kontrollabteilung an dieser
Stelle, dass das Tiroler Parkabgabegesetz 1997 über Beschluss des
Tiroler Landtages vom 13.10.2005 novelliert worden ist. Die
geänderten Bestimmungen in den §§ 1 bis 5 leg. cit. sind mit Wirkung
vom 1.1.2006 in Kraft getreten.
In diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung darauf hin, dass
das im Intranet zur Verfügung stehende Tiroler Parkabgabegesetz 1997
nicht den aktuellen Stand widerspiegelt. Die Kontrollabteilung empfahl
auch diese Norm ehestmöglich der letzten Änderung anzupassen.
Das Büro des Magistratsdirektors versicherte im Anhörungsverfahren,
dass auch diese gesetzliche Bestimmung in der städtischen Vorschriftensammlung (Intranet) bereits entsprechend aktualisiert worden ist.
3 Organisation und Statistik
Organisation
Im Bereich der Stadt Innsbruck sind drei Magistratsabteilungen mit vier
Ämtern an der Vollziehung des Tiroler Parkabgabegesetzes 1997 bzw.
der Innsbrucker Parkabgabeverordnung unmittelbar beteiligt. Nach der
in der MGO getroffenen Geschäftseinteilung sind dies die MA II mit
dem Amt für Straßen- und Verkehrsrecht bzw. dem Amt für Strafen, die
MA III mit dem Amt für Tiefbau – Planung und Neubau sowie die
MA IV mit dem Amt für Rechnungswesen.
Fallzahlen „Anwohnerund Berufsparken“
Die Kontrollabteilung hat im Zuge dieser Prüfung eruiert, welche und
wie viele Bewilligungen nach § 45 Abs. 4 und Abs. 4a StVO
(„Anwohner- und Berufsparken“) zum Prüfungszeitpunkt aufrecht
waren. In Zusammenarbeit mit dem Amt für Straßen- und Verkehrsrecht zeigte diese Erhebung, dass per 30.9.2005 insgesamt 7.949 und
zum Stichtag 30.9.2004 in Summe 8.019 derartige Ausnahmebewilligungen Gültigkeit hatten.
ZI. KA-24/2005
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
3