Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_07-Juli.pdf
- S.144
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Fremdpersonal
Einen erheblichen Kostenfaktor, der in den Personalkosten nicht berücksichtigt ist, stellen auch jene Aufwendungen dar, die für die Inanspruchnahme personeller Ressourcen i.d.R. im Rahmen der Veranstaltungsabwicklung (Einlass, Garderobe, Ordnerdienst, Ticketing, Parkplatzüberwachung, Aufbau- und Abbauarbeiten etc.) der OSVI von
Fremdfirmen in Rechnung gestellt werden. In diesem Bereich haben
sich die Kosten von 2003 auf 2005 mehr als versechsfacht, nämlich von
€ 28,3 Tsd. auf € 207,2 Tsd.
Dienstrechtliche
Stellung
Die Bediensteten der OSVI sind kollektivvertraglich nicht erfasst, von
Seiten der Arbeitnehmerschaft wurden Organe im Sinne des § 40
ArbVG gebildet. Für die Gestaltung der Dienstverhältnisse gelten alle
einschlägigen arbeitsvertragsrechtlichen Bundesgesetze wie Angestellten-, Arbeitszeit- und Urlaubsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und
inhaltlich das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. Eine Reihe anderer dienst- und besoldungsrechtlicher Belange wie die Valorisierung
der Bezüge, der Anspruch auf eine 2 %-ige Vorrückung pro zwei
vollendeten Dienstjahren oder die Anrechnung von Vordienstzeiten
gehen auf entsprechende Beschlüsse des Aufsichtsrates (vom
15.11.1971, 29.6.1972 und 6.4.1979) zurück.
Unter Einbindung der ArbeitnehmerInnenvertretung kam es 2004 zur
Ausarbeitung eines auf die betrieblichen Erfordernisse der OSVI ausgerichteten Bezügeschemas. Dieses sieht bei dem Grunde nach gleich
bleibenden Lebensverdienstsummen der einzelnen MitarbeiterInnen
höhere Anfangs- aber niedrigere Endbezüge als bisher vor. Die Bediensteten werden in Beschäftigungsgruppen unterteilt, wobei den
kaufmännischen bzw. kaufmännisch/technisch-administrativen Bediensteten 4 Gruppen und den technischen bzw. technisch-handwerklichen
Bediensteten 5 Gruppen zugeordnet sind. Für die Einreihung in eine
Beschäftigungsgruppe ist die Art der Tätigkeit maßgeblich. Innerhalb
der jeweiligen Gruppen gelten Mindest- und Maximalgehälter, wobei es
dem Geschäftsführer obliegt, bei Erbringung entsprechend zufrieden
stellender Arbeitsleistungen oder bei entsprechender Qualifikation über
den festgelegten Mindestbezug hinausgehend Gehälter bis zu den Maximalbeträgen zu vereinbaren. Daneben können auch diverse Zulagen
wie Funktions- und Mehrleistungszulagen gewährt werden. Biennalvorrückungen sind im neuen Bezügeschema nicht mehr vorgesehen.
Mit Beschluss des Aufsichtsrates vom 30.9.2004 wurde der
Geschäftsführer ermächtigt, hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Dies ist mit Datum 1.12.2004 geschehen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2004 begonnen haben sowie auf ArbeitnehmerInnen, die bereits vor diesem
Zeitpunkt bei der OSVI beschäftigt waren und in das neue Gehaltsschema übergewechselt sind. Die Gehaltsansätze selbst traten mit Wirkung vom 1.9.2004 in Kraft. Mit der gegenständlichen Betriebsvereinbarung sind gleichzeitig weitere maßgebliche Tatbestände der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie die
Entlohnung von Überstunden, Inflationsabgeltung, Modalitäten in
Zl. KA-518/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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