Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_08-Oktober.pdf

- S.76

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- 607 -

GR Ing. Krulis referiert die Anträge des
Bauausschusses vom 9.10.2006.

41.

42.

Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F33, Amras, Bereich Gp. 56/2, KG Amras (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F1,
Zeichn. Nr. 2912), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2006

III 6072/2006
Entwurf des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO)
Nr. AM - Ö8, KG Amras, Bereich
Kirchmayrgasse, südlicher Abschluss Grünzug Pradl - Reichenau - Amras (als Änderung des
Örtlichen Raumordnungskonzeptes {ÖROKO} 2002, Zeichn.
Nr. 4000), gemäß § 32
TROG 2006

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
9.10.2006:
Die Auflage des Entwurfes des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes (ÖROKO)
Nr. AM - Ö8, KG Amras, Bereich Kirchmayrgasse, südlicher Abschluss Grünzug
Pradl - Reichenau - Amras (als Änderung
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
{ÖROKO} 2002, Zeichn. Nr. 4000), gemäß
§ 32 TROG 2006 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) gefasst,
wobei dieser Beschluss jedoch erst dann
rechtswirksam wird, wenn innerhalb der
Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Es handelt sich um das Areal des ehemaligen Tennisplatzes in Amras.

III 6073/2006

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
9.10.2006:
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. AM - F33, Amras,
Bereich Gp. 56/2, KG Amras (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AM
- F1, Zeichn. Nr. 2912), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2006 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden
Flächenwidmungen außer Kraft.
43.

III 6074/2006
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F16, Wilten, Bereich Maximilianstraße 35 und 37
sowie Speckbacherstraße 23
und Schöpfstraße 23 a (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F4, Zeichn.
Nr. 3600), gemäß § 36 Abs. 2
TROG 2006

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
9.10.2006:

GR-Sitzung 19.10.2006