Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_08-Oktober.pdf
- S.77
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- 608 -
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F16, Wilten,
Bereich Maximilianstraße 35 und 37 sowie
Speckbacherstraße 23 und Schöpfstraße 23 a (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F4, Zeichn.
Nr. 3600), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2006
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden
Flächenwidmungen außer Kraft.
Es handelt sich hiebei um zwei konkrete
Gebäude, wo im Wohngebiet eine
klinische Nutzung kommen soll und daher
ist die Änderung der Flächenwidmung
notwendig.
44.
III 6075/2006
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F20, Hötting, Bereich Schießstandgasse 10 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F1,
Zeichn. Nr. 2925), gemäß § 36
Abs. 2 TROG 2006
GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
9.10.2006:
chenden Änderungen des Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplanes treten alle im
Planungsbereich vorausgehenden
Flächenwidmungen außer Kraft.
Es handelt sich um eine Liegenschaft, auf
der ein baufälliges Haus steht. Derzeit
besteht dort eine Widmung aus Bauland
und Freiland. Wie man weiß, kann man
nur auf einem einheitlich gewidmeten
Grundstück, wenn das überlappend ist,
über die Fläche bauen. Es muss daher
eine Rückwidmung des Baulandes geben,
somit ist alles Freiland. Im Freiland darf
man 25 % der bestehenden Bausubstanz
auch beim Abbruch eines Hauses
anbauen.
Ich wollte das jenen Gemeinderätinnen
und Gemeinderäten erklären, die es nicht
wissen, dass man immer eine einheitliche
Widmung haben muss. Bei verschiedenen
Widmungen kann man ein Grundstück
nicht bebauen.
45.
III 6076/2006
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F15, Wilten, Bereich Innerkoflerstraße, EggerLienz-Straße, Mandelsbergerstraße, Innrain, Holzhammerstraße, Freiburger Brücke, Inn
und Innrain (als Änderung des
Flächenwidmungs- und Wirtschaftsplanes Nr. 753, des Verbauungsplanes Nr. 14/r, Zeichn.
Nr. 2039 und des Flächenwidmungsplanes Nr. 80/cn, Zeichn.
Nr. 2347)
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. HÖ - F20, Hötting,
Bereich Schießstandgasse 10 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Nr. HÖ - F1, Zeichn. Nr. 2925), gemäß
§ 36 Abs. 2 TROG 2006 wird beschlossen.
GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entspre-
Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes Nr. WI - F15, Wilten,
Bereich Innerkoflerstraße, Egger-Lienz-
GR-Sitzung 19.10.2006
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
9.10.2006: