Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_02-Feber.pdf
- S.183
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Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kontrollabteilung u.a. erwähnt, dass für die Überlassung von Marktplätzen Gebühren nach der Marktgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck (GR-Beschluss vom 1.12.2000, abgeändert mit Beschluss des
GR vom 21.6.2001) eingehoben werden. Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass in der Präambel dieser Verordnung als Rechtsgrundlage für die Erlassung
einer Marktgebührenordnung der § 15 Abs. 3 Z 4 des FAG 1997 zitiert wird. Die Kontrollabteilung wies darauf hin, dass für den Prüfungszeitraum bereits das FAG 2001
Gültigkeit hatte und damit die Ermächtigung der Gemeinden, durch Beschluss der
Gemeindevertretung u.a. auch eine Abgabe von freiwilligen Feilbietungen zu erheben,
abweichend im § 16 Abs. 3 Z 3 leg. cit. verankert ist. Die Kontrollabteilung empfahl,
die Marktgebührenordnung an die aktuelle Fassung des FAG anzupassen. Als
Reaktion im damaligen Anhörungsverfahren teilte die MA I mit, dass die Anregung
der Kontrollabteilung zur Kenntnis und in Vormerk für eine Korrektur im Rahmen der
nächsten Änderung der Marktgebührenordnung genommen werde, aus legistischer
Sicht jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei.
Im Zuge der Follow up-Einschau 2005 hat die MA I die seinerzeit zu dieser Angelegenheit abgegebene Stellungnahme bekräftigt und darüber hinaus erklärt, dass in der
Zwischenzeit keine Änderung der Marktgebührenordnung stattgefunden hat. Die
Empfehlung der Kontrollabteilung werde jedenfalls weiterhin in Vormerk gehalten.
In Beantwortung einer neuerlichen Anfrage der Kontrollabteilung anlässlich der diesjährigen Follow up-Einschau wiederholte das Büro des Magistratsdirektors die bisher
getroffenen Aussagen. Der Anpassungsbedarf der Zitierung der Fassung des FAG sei
in Vormerk genommen. Wie bereits im Bericht zur Follow Up-Einschau 2005 bemerkt,
bestehe hiefür aus legistischer Sicht weiterhin kein unmittelbarer Handlungsbedarf. In
der Zwischenzeit hat bislang keine Änderung der Marktgebührenordnung stattgefunden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Für den Lebensmittelmarkt, den Großmarkt sowie den Allerheiligenmarkt („Kranzmarkt“), die alle drei von der Markthallenbetriebsgesellschaft mbH. veranstaltet werden, erhält die Stadtgemeinde Innsbruck gem. Baurechtsvertrag vom 20.7.1959 einen jährlichen Marktgebühren-Pauschalbetrag in Höhe von € 363,36. In diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung auf den Umstand hin, dass der eingehobene
Pauschalbetrag seit dem Jahr 1959 (damals ATS 5.000,00) unverändert geblieben ist.
Die Kontrollabteilung empfahl aus wirtschaftlichen Überlegungen, die Möglichkeit einer adäquaten Erhöhung dieses nicht mehr zeitgemäßen Pauschalbetrages unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Baurechtsvertrages in Erwägung zu ziehen.
In der Stellungnahme dazu betonte die MA I, dass die Anregung der Kontrollabteilung
aufgenommen und eine Überprüfung durch die zuständigen Dienststellen in die Wege
geleitet werde.
Im Zuge der Follow up-Einschau 2005 übermittelte das Büro des Magistratsdirektors
ein Schreiben vom 22.12.2005, in dem die MA I/Amt für Präsidial- und Rechtsangelegenheiten über die Sachlage informiert wurde. Gleichzeitig erging das Ersuchen, eine
ZI. KA-00210/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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